Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 26.08.2005; Aktenzeichen 20 O 604/04)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 4.10.2005 gegen das am 26.8.2005 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln - 20 O 604/04 - durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 9.2.2006 Stellung zu nehmen.

2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 50.000 EUR festzusetzen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 9.2.2006 Stellung zu nehmen.

 

Gründe

1. Die zulässige Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Vorbringen in der Berufung vermag keine von dem landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Entscheidungserhebliche Rechtsfehler i.S.d. § 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 546, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden von der Berufung nicht dargetan. Auch der Senat vermag keine Rechtsfehler zu Lasten des Klägers zu erkennen.

Mit zutreffender Begründung hat das LG angenommen, der Zulässigkeit der Klage stehe entgegen, dass der Kläger, der sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO), das nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 10 Abs. 1 GüSchlG NRW erforderliche außergerichtliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt hat. Ob der Vorwurf der Berufung zutreffend ist, das Schlichtungsverfahren hätte keine praktische Relevanz, bedarf keiner Erörterung durch den Senat. § 15a EGZPO und das GüSchlG NRW sind geltendes Recht und die Einhaltung der vorgeschriebenen außergerichtlichen Streitschichtung ist sowohl von dem LG als auch dem Senat als Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen.

Die Notwendigkeit der Durchführung einer außergerichtlichen Streitschlichtung folgt aus § 10a Abs. 1 Nr. 2e) GüSchlG NRW. Nach dieser Vorschrift ist die Klageerhebung in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbargesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, erst nach einem außergerichtlichen Schlichtungsversuch zulässig. Eine Rechtsstreitigkeit über Ansprüche wegen im Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte ist gegeben, wenn dieses Gesetz Regelungen enthält, die für den Interessenkonflikt der Nachbarn im konkreten Fall von Bedeutung sind.

Das vorliegende Verfahren betrifft Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2e GÜSchlG NRW. Soweit die Berufung geltend macht, der Kläger stütze seinen Anspruch auf mehrere Anspruchsgrundlagen, so auf § 1004 BGB, § 826 BGB und eine schuldrechtlichen Duldungsvereinbarung, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Diese Ansprüche sind hier ebenfalls einer obligatorischen Streitschlichtung unterworfen, da sie hier eng mit den nachbarschaftlichen Vorschriften verbunden sind (vgl. allgemein Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 15a EGZPO Rz. 5). Erst durch die Zusammenschau aller gesetzlichen Regelungen des Nachbarrechts, das sich als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch findet (§§ 906 ff. BGB) und in den Rechtsvorschriften der landesrechtlichen Nachbargesetze enthalten ist, werden nämlich Inhalt und Schranken der Eigentümerstellung bestimmt. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann ein Eigentümer sich gegen eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Beeinträchtigung zur Wehr setzen oder verpflichtet sein, diese zu dulden (BGH v. 22.10.2004 - V ZR 47/04, BGHReport 2005, 326 m. Anm. Kramer = MDR 2005, 265 = NJW-RR 2005, 501 [503], m.w.N.).

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob dem Kläger ein Lichtrecht an dem in der Grenzwand vorhandenen Fenster zusteht. Da sich §§ 4 bis 6 NachbG NRW mit dem Umfang und den Inhalt der Fenster- und Lichtrecht befassen, sind diese Regelungen zur Bestimmung von Inhalt und Umfang des hier verfolgten Anspruchs auf Wiederherstellung des "freien Zugangs zum Licht" heranzuziehen. Damit werden auch Inhalt und Grenzen der auf § 1004 Abs. 1 BGB und § 826 BGB gestützten Ansprüche durch das Nachbarrecht bestimmt.

Nur ergänzend wird darauf verwiesen, dass ein unmittelbar auf Art. 678 Code civil gestützter Anspruch auf Gewährung eines Lichtrechts schon deshalb der Erfolg zu versagen wäre, weil durch § 54 Nr. 3 NachbG diese Bestimmung mit Wirkung vom 1.7.1969 außer Kraft getreten ist. Gemäß § 53 NachbG bestimmt sich der Umfang der bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehenden Nachbarrechte nunmehr grundsätzlich nach dem Nachbarrechtsgesetz, wenn dieses insoweit - wie hier hinsichtlich des Lichtrechts - Regelungen enthält (Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen, 13. Aufl. 2002, Vorb § 4 Rz. 3, m.w.N., § 53 Rz. 1, § 54 Rz. 1 f.; OLG Köln v. 24.11.1993 - 11 U 136/93, OLGReport Köln 1994, 65 = ZMR 1994, 115). Die Vorschriften des früheren Rechts sind insoweit allenfalls mittelbar innerhalb der §§ 4 ff. NachbG zu prüfen (z.B. bei § 4 Abs. 2 lit. c NachbG).

Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, ein ...

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