Rn 6

Das OLG hat bei der Entscheidung nach § 28 von Amts wegen darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich und als Anregung aufzufassen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sollte zur Vermeidung von Unklarheiten im Beschlusstenor ausgesprochen werden, doch ist die ausdrückliche Zulassung in den Gründen ebenfalls ausreichend (vgl BAG NJW 07, 3303 [BAG 17.01.2007 - 5 AZB 43/06] zu § 574 ZPO).

 

Rn 7

Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, muss dies weder im Beschlusstenor noch in den Gründen ausgesprochen bzw begründet werden (BGH BeckRS 20, 27101). Eine zumindest kurze Begründung ist insb dann wünschenswert, wenn die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit substantiierter Sachvortrag angeregt wurde. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist – wie im ZPO- und FamFG-Verfahren – nicht anfechtbar.

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