Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Zulassung Rechtsbeschwerde

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss in nicht verkündeten Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, sondern kann auch in den Gründen erfolgen.

 

Orientierungssatz

  • Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis.
  • Werden die Zulässigkeitsschranken für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung iSv. § 16 SGB II überschritten, entsteht allein daraus kein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung und dem Arbeitsuchenden. Auch ein faktisches Vertragsverhältnis wäre jedenfalls nicht zivilrechtlicher Natur.
 

Normenkette

ArbGG §§ 78, 64 Abs. 3a; SGB II § 16; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Beschluss vom 08.08.2006; Aktenzeichen 7 Ta 924/06)

ArbG Berlin (Beschluss vom 26.04.2006; Aktenzeichen 66 Ca 5026/06)

 

Tenor

  • Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 8. August 2006 – 7 Ta 924/06 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
  • Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.050,80 Euro festgesetzt.
 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.

Der Kläger ist Arbeitsuchender und erhält Entgeltleistungen nach dem SGB II. Die Beklagte ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung anbietet.

Am 7. Juli 2005 wurde dem Kläger vom JobCenter P… eine Arbeitsstelle als Betreuer für Senioren und Jugendeinrichtungen sowie als Umweltamtshelfer vorgeschlagen. Daraufhin schlossen die Parteien am 11. Juli 2005 eine Vereinbarung zum berufspraktischen Einsatz in Arbeitsgelegenheiten (Einsatzplan). Danach leistete der Kläger vom 11. Juli 2005 bis zum 10. Januar 2006 bei der Beklagten im Rahmen einer zusätzlichen Arbeitsgelegenheit gemeinnützige Arbeit. Der Kläger erhielt eine Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 Euro pro tatsächlich geleisteter Beschäftigungsstunde.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, die Beklagte habe ihn nicht für zusätzliche, im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten eingesetzt, sondern mit Aufgaben der festangestellten Lehrmeister betraut. Sie habe ihm daher die übliche Vergütung für Lehrmeister zu zahlen. Diese betrage bei einer 40-Stunden-Woche 2.700,00 Euro brutto. Für die Gesamtdauer seiner Tätigkeit im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses mit 30 Stunden pro Woche schulde die Beklagte ihm deshalb insgesamt 12.152,40 Euro brutto. Für den Rechtsstreit seien die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, weil die Ansprüche aus einem faktischen Arbeitsverhältnis folgten.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 26. April 2006 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht B… verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen und in den Gründen die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde in der Beschlussbegründung wirksam zugelassen.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde muss vom Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung ausdrücklich ausgesprochen werden (vgl. zu § 574 ZPO BGH 24. November 2003 – II ZB 37/02 – NJW 2004, 779). Enthält der Beschluss in dieser Frage keine Aussage, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Zulassungsentscheidung muss jedoch in nicht verkündeten Beschlüssen nicht in die Beschlussformel aufgenommen werden, sie kann vielmehr auch in den Gründen erfolgen (vgl. Zöller/Gummer ZPO 26. Aufl. § 574 Rn. 14; Schwab/Weth/Schwab § 78 ArbGG Rn. 75; aA ErfK/Koch 7. Aufl. § 78 ArbGG Rn. 12; HWK/Kalb 2. Aufl. § 78 ArbGG Rn. 27 und HWK/Bepler 2. Aufl. § 77 ArbGG Rn. 4 [zur Revisionsbeschwerde]). § 78 ArbGG verweist weder unmittelbar noch mittelbar (über § 72 ArbGG) auf § 64 Abs. 3a ArbGG. Vielmehr nimmt § 78 Satz 2 ArbGG allein auf Abs. 2 des § 72 ArbGG Bezug, bezieht aber § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht in die Verweisung ein.

Eine analoge Anwendung von § 64 Abs. 3a ArbGG ist im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn, wie üblich, der Beschluss des Landesarbeitsgerichts ohne mündliche Verhandlung ergeht und deshalb nicht verkündet wird. In den Fällen des verkündeten Berufungsurteils einerseits und des zugestellten Landesarbeitsgerichtsbeschlusses andererseits sind die Interessenlagen nicht vergleichbar. Durch die Aufnahme der Zulassungsentscheidung in den Urteilstenor des Berufungsurteils soll bereits im Zeitpunkt der Urteilsverkündung klar sein, ob und in welchem Umfang den Parteien gegen das verkündete, aber noch nicht mit Gründen versehene und zugestellte Urteil das Rechtsmittel der Revision zusteht. Es soll keine Phase der Ungewissheit entstehen. Demgegenüber werden die nicht verkündeten Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts erst mit ihrer Zustellung wirksam. Die Parteien können die Beschlussformel und die Gründe im selben Zeitpunkt zur Kenntnis nehmen. In dieser Situation ist es ausreichend, wenn die Parteien den Gründen des zugestellten Beschlusses entnehmen können, ob ihnen das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet ist. Des Weiteren wird ihnen die Rechtslage durch die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses verdeutlicht.

III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht verneint. Zwischen den Parteien besteht keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 2 ArbGG.

1. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in bestimmten im Einzelnen aufgeführten Fällen. Ob eine Streitigkeit bürgerlichrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (GmS-OGB 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – AP GVG § 13 Nr. 3; BAG 11. Juni 2003 – 5 AZB 1/03 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 84 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 59; BGH 23. Februar 1988 – VI ZR 212/87 – BGHZ 103, 255, 256). Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG 16. Februar 2000 – 5 AZB 71/99 – BAGE 93, 310, 312 f.; 30. August 2000 – 5 AZB 12/00 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 75 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 51, zu II 1 der Gründe; 5. Oktober 2005 – 5 AZB 27/05 – AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 87 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 63, zu B I der Gründe).

2. Danach ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt ist im Hinblick auf die von ihm begehrte Rechtsfolge von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts bestimmt. Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, wie sie in § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II geregelt sind, begründen ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis (Senat 8. November 2006 – 5 AZB 36/06 –).

a) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung gehören zu den Leistungen, die ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nach den Regelungen des SGB II, insbesondere dessen § 16, als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erhalten kann. § 16 Abs. 3 SGB II bestimmt insoweit:

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

b) Zur Vorgängerregelung in § 19 Abs. 2 und 3 BSHG hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die Heranziehung zu zusätzlicher gemeinnütziger Arbeit durch Verwaltungsakt und unter Gewährung einer Mehraufwandsentschädigung begründe kein Arbeitsverhältnis (14. Januar 1987 – 5 AZR 166/85 – EzA BGB § 611 Faktisches Arbeitsverhältnis Nr. 1; 14. Dezember 1988 – 5 AZR 661/86 –, – 5 AZR 759/87 –, – 5 AZR 760/87). Diese Rechtsprechung ist auf Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zu übertragen. Solche Arbeitsgelegenheiten sind durch Vorschriften des öffentlichen Rechts geprägt. Zudem bestimmt § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. SGB II ausdrücklich, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Deshalb sind für Rechtsstreitigkeiten hieraus nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Sozialgerichte zuständig (LSG Rheinland-Pfalz 12. September 2005 – L 3 Er 79/05 – FEVS 57, 232). Die Besonderheiten der Regelung stehen dem nicht entgegen. Weder das Vorliegen eines Vertragsschlusses noch die Einbeziehung eines privaten Dritten als Leistungserbringer haben eine Prägung des Sachverhalts durch Regelungen des Privatrechts zur Folge.

aa) Regelmäßig wird der Hilfebedürftige durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II zu der Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung herangezogen. Gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimmt diese Vereinbarung die Eingliederungsleistungen, die der Hilfebedürftige erhält. Hierzu gehört auch die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit. Die Eingliederungsvereinbarung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Es handelt sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag (Berlit in LPK-SGB II 2. Aufl. § 15 Rn. 8; Rixen in Eicher/Spellbrink SGB II § 15 Rn. 3; Müller in Hauck/Noftz SGB II Stand Dezember 2006 Bd. 1 K § 15 Rn. 11; Sonnhoff in Schlegel/Voelzke SGB II § 15 Rn. 22). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Vereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt werden kann, § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II (vgl. GmS-OGB 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – AP GVG § 13 Nr. 3).

Vereinbaren Grundsicherungsträger und Hilfebedürftiger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, so besteht die Eingliederungshilfe nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit. Damit verbundene Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen ergeben sich aus sozialrechtlichen Regeln, wie sie die Eingliederungsvereinbarung aktualisiert. Arbeitspflicht und Ansprüche des Hilfebedürftigen auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung und Arbeitslosengeld II ergeben sich aus den Vorschriften des SGB II, nämlich aus § 2 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 2 und § 19 SGB II. Ebenso ist die Verletzung der Arbeitspflicht aus einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung durch sozialrechtliche Vorschriften geregelt. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1d SGB II kann die Weigerung des Hilfebedürftigen, eine zumutbare Arbeit nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II auszuführen, zu Absenkung oder Fortfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führen.

bb) Die Einbeziehung eines privaten Dritten, wie sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB II bei der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Regel sein soll, führt nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis privatrechtlich gestaltet ist. Zwar unterstehen Rechtsbeziehungen zwischen Privaten grundsätzlich dem Zivilrecht. Ausnahmsweise können sie aber dem öffentlichen Recht zuzuordnen sein, wenn eines der Privatrechtssubjekte seinerseits als Teil der öffentlichen Verwaltung zu betrachten ist oder jedenfalls auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten in Anspruch genommen wird (Senat 16. Februar 2000 – 5 AZB 71/99 – BAGE 93, 310, 313; 10. Mai 2000 – 5 AZB 3/00 –, zu II 2a der Gründe). Das ist vorliegend der Fall.

Teilweise wird vertreten, dass zwischen dem Dritten und dem Hilfebedürftigen keine direkte Rechtsbeziehung bestehe (Schumacher in Oestreicher SGB XII/SGB II Stand November 2006 § 16 SGB II Rn. 85). Sieht man den Dritten als Verwaltungshelfer an, so ist sein Verhalten dem Grundsicherungsträger zuzurechnen. Eine zwischen Privatem und Hilfebedürftigem abgeschlossene Vereinbarung informiert nur über die Gestaltung des Sozialrechtsverhältnisses, ohne ein Dienstvertrag sein zu können (Rixen/Pananis NJW 2005, 2177, 2179 f.).

Geht man dagegen von einem konstitutiven Vertragsschluss zwischen dem Dritten und dem Hilfebedürftigen aus, hat eine solche Vereinbarung Berechtigungen und Verpflichtungen des Dritten gegenüber dem Grundsicherungsträger und damit öffentlich-rechtliche Regelungen zum Gegenstand. Im Hinblick darauf wäre sie als öffentlich-rechtlicher Vertrag einzuordnen (Zwanziger AuR 2005, 8, 10). Auch der Vertrag zwischen Privaten ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, wenn der Gegenstand der Regelung zum öffentlichen Recht gehört (BSG 27. November 1991 – 4 RA 80/90 – BSGE 70, 37).

cc) Der private Leistungserbringer und der Hilfebedürftige begründen kein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis (so aber für bestimmte Fallgruppen: Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II § 16 Rn. 239, 241; Niewald in LPK-SGB II § 16 Rn. 25), denn es fehlt an dem Abschluss eines dem Zivilrecht unterliegenden Vertrags.

Ein privatrechtlicher Vertrag regelt Rechte und Pflichten des Privatrechts. In diesem Verhältnis treten sich die Beteiligten nicht als Sozialleistungserbringer und Hilfeempfänger, sondern gleichgeordnet gegenüber (BVerwG 22. März 1990 – 5 C 63/86 – NVwZ 1990, 1170). Daran fehlt es bei Vereinbarungen anlässlich der Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Selbst wenn der Beklagte die Mehraufwandsentschädigung auszahlen sollte, kann nicht aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers angenommen werden, dass er dem Kläger eine Vergütung versprechen wollte. Die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung schuldet der Grundsicherungsträger nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Dieser Träger ist auch dann Schuldner des Anspruchs, wenn ein privater Dritter, der die Eingliederungsleistung in Form der Arbeitsgelegenheit erbringt, mit der Auszahlung beauftragt wird (Eicher in Eicher/Spellbrink SGB II § 16 Rn. 239, 242; vgl. auch Schumacher in Oestreicher SGB XII/SGB II Stand November 2006 § 16 SGB II Rn. 85). Die Erklärung, die ausdrücklich eine Maßnahme des öffentlichen Rechts zum Gegenstand hat, kann nicht in eine auf die Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtete Erklärung umgedeutet werden (vgl. Senat 14. Dezember 1988 – 5 AZR 661/86 –, – 5 AZR 759/87 –, – 5 AZR 760/87 – jeweils I 4b der Gründe). Der Sinn des Ausschlusses eines Arbeitsverhältnisses in § 16 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. SGB II besteht gerade darin, ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis überhaupt auszuschließen. Dies wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Hiernach verrichtet der Hilfebedürftige in einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung seine Arbeit in einem Sozialrechtsverhältnis (BT-Drucks. 15/1749 S. 32).

c) Danach hat zwischen den Parteien auch kein zivilrechtliches Vertragsverhältnis bestanden, das als Rechtsverhältnis zwischen einer arbeitnehmerähnlichen Person und ihrem Auftraggeber nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen könnte.

d) Ebenso wenig ergibt sich ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Parteien aus dem weiteren Vorbringen des Klägers. Dem Hinweis des Klägers auf eine mögliche Überschreitung der Zulässigkeitsschranken für Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung braucht nicht nachgegangen zu werden. Allenfalls wären die Vereinbarung der Parteien vom 11. Juli 2005 und die Durchführung der Arbeitsgelegenheit rechtswidrig. Ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zwischen den Parteien würde daraus nicht folgen. Auch ein faktisches Vertragsverhältnis wäre jedenfalls nicht zivilrechtlicher Natur.

3. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte folgt aus § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG. Danach sind die Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständig.

IV. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert beträgt ein Drittel des Hauptsachestreitwerts.

 

Unterschriften

Müller-Glöge, Mikosch, Linck

 

Fundstellen

Haufe-Index 1700233

BAGE 2008, 1

BB 2007, 836

DB 2007, 696

NJW 2007, 3303

EBE/BAG 2007

FA 2007, 143

FA 2007, 148

FA 2007, 156

NZA 2007, 644

ZTR 2007, 326

AP 2007

EzA

MDR 2007, 735

AUR 2007, 187

ArbRB 2007, 139

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