Rn 12

Die Frage der Bindungswirkung spielt insb bei Amtshaftungsprozessen nach rechtswidrigen Justizverwaltungsakten eine Rolle. Zwar entscheiden die Zivilgerichte grds selbstständig über die Vorfrage, ob eine hoheitliche Maßnahme rechtswidrig war, doch sind die Zivilgerichte an rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns gebunden (BGHZ 95, 28). Die Oberlandesgerichte sind in den Verfahren nach den §§ 23 ff nur wegen der größeren Sachnähe an Stelle der Verwaltungsgerichte zuständig (BVerwGE 47, 255). Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte kommt deshalb dieselbe materielle Rechtskraft und damit Bindungswirkung zu, wie einem inhaltsgleichen verwaltungsgerichtlichen Urt (BGH NJW 94, 1950 [BGH 17.03.1994 - III ZR 15/93]). Zwar nehmen tatsächliche Feststellungen eines Urteils grds nicht an der Rechtskraft teil, doch ist die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit untrennbar mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt verbunden. Auch der Feststellungsausspruch nach Abs 1 S 4 erwächst deshalb in Rechtskraft und entfaltet Bindungswirkung ggü dem Antragsgegner des Verfahrens.

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