Rn 2

Soweit der Justizverwaltungsakt rechtswidrig und der Antragsteller durch die Maßnahme in seinen Rechten verletzt ist, hebt das OLG den angegriffenen Justizverwaltungsakt und – soweit ein Beschwerdeverfahren vorausgegangen war – den Beschwerdebescheid auf (S 1). Ein Verschulden der Justizverwaltung ist nicht erforderlich. Es genügt nicht die objektive Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme, um den Justizverwaltungsakt aufzuheben. Der Antragsteller muss durch die rechtswidrige Maßnahme in seinen Rechten verletzt sein. Diese subjektive Komponente ist bereits Voraussetzung eines zulässigen Antrags (§ 24 I).

 

Rn 3

Maßgeblicher Zeitpunkt. Das OLG überprüft die Rechtsmäßigkeit des erlassenen Justizverwaltungsaktes. Zu entscheiden ist deshalb, ob dieser zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig oder rechtswidrig war. Da das OLG Tatsacheninstanz ist, kann es auch vAw Tatsachen und Rechtsgründe berücksichtigen, die bei Erlass des Justizverwaltungsaktes vorlagen, aber von der Justizbehörde nicht zur Begründung herangezogen wurden. Der Justizverwaltungsakt darf aber in seinem Kernbereich nicht verändert werden. Bei Ermessensentscheidungen können hingegen nur solche Aspekte Berücksichtigung finden, die von der Justizbehörde selbst nachgeschoben wurden. Ansonsten würde unzulässigerweise in den Ermessenspielraum der Behörde eingegriffen (s Rn 9).

 

Rn 4

Umfang der Entscheidung. Enthält der Justizverwaltungsakt mehrere Regelungsinhalte, werden nur die rechtswidrigen und den Antragsteller in seinen Rechten verletzenden Teile aufgehoben. Im Übrigen bleibt die Maßnahme der Justizverwaltung bestehen.

 

Rn 5

Vollzogene Maßnahmen (Abs 1 S 2, 3). Ist die Rechtsbeeinträchtigung durch die vollzogene rechtswidrige Maßnahme bereits eingetreten, ist die Justizbehörde grds verpflichtet, deren Folgen zu beseitigen. Auf Antrag kann deshalb das OLG neben der Aufhebung des Justizverwaltungsaktes auch anordnen, dass und wie die vollzogene Maßnahme rückgängig zu machen ist. Dieser Ausspruch setzt aber voraus, dass das Gericht beurteilen kann, ob die Behörde rechtlich und tatsächlich in der Lage sein wird, die Anordnung umzusetzen und die Folgenbeseitigung schon spruchreif ist (Abs 1 S 3).

Sind die Folgen der vollzogenen Maßnahme nicht mehr rückgängig zu machen, ist für die Aufhebung des Justizverwaltungsaktes nach Abs 1 S 1 kein Raum, der Antrag muss als unzulässig verworfen werden (KG NJW-RR 91, 1085 [KG Berlin 08.05.1990 - 1 VA 7/89]; Frankf 13.2.06 – 20 VA 1/06). Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, in einem solchen Fall nicht die Aufhebung des Justizverwaltungsaktes zu beantragen, sondern stattdessen eine Feststellung entsprechend Abs 1 S 4 (s Rn 6).

 

Rn 6

Erledigung vor der Entscheidung (Abs 1 S 4). Hat sich die Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so kann nicht die Aufhebung des Justizverwaltungsaktes nach Abs 1 S 1 verlangt werden. In diesem Fall kann nur beantragt werden, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Tritt die Erledigung während des gerichtlichen Verfahrens ein, ist der Anfechtungsantrag auf den Feststellungsantrag umzustellen. Der Feststellungsantrag ist auch dann zulässig, wenn sich die Maßnahme schon vor dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt hatte. Als Beispiel für eine Erledigung der Maßnahme nennt das Gesetz die Zurücknahme des Justizverwaltungsaktes. Als andere Arten der Erledigung kommen Zeitablauf, Wegfall der Beschwer, Rechtsänderung oder der Tod eines Beteiligten in Betracht.

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit setzt voraus, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat und dieses konkret darlegt (BGH NJW 90, 2758). Das berechtigte Interesse kann rechtlicher, aber auch wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. So können zB erhebliche Grundrechtseingriffe (Hambg StV 00, 518) oder die Gefahr einer Wiederholung der rechtswidrigen Maßnahme (Köln NJW 94, 1075) das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit rechtfertigen. Hatte die Justizverwaltung bei der Entscheidung widerstreitende Persönlichkeitsrechte zu berücksichtigen, muss bei der Entscheidung nach Abs S 4 die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit des Justizverwaltungsaktes überprüft werden (BVerfG NJW 17, 1939 [BVerfG 13.03.2017 - 1 BvR 563/12]). Die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, ist grds nicht ausreichend, das Feststellungsinteresse zu begründen, da dem Antragsteller der sofortige Zugang zu den ordentlichen Gerichten offensteht. Es besteht kein schützenswertes Interesse des Antragstellers, zur Verwirklichung seines Anspruchs zwei Gerichte in Anspruch zu nehmen (Dresd NJW-RR 02, 718 [OLG Dresden 11.10.2001 - 6 VA 5/01]).

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