Rn 2

Ziel muss ein konkreter Justizverwaltungsakt iSd § 23 sein (s § 23 Rn 6). Die Verpflichtung zum bloßen Tätigwerden der Justizverwaltung reicht für die Zulässigkeit des Antrags nicht aus. Deshalb ist ein Antrag nach § 27 unzulässig, wenn über den Antrag auf Gewährung von PKH für ein Verfahren nach §§ 23 ff nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden wurde (Braunschw BeckRS 20, 14830).

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