Gesetzestext

 

(1) 1Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat oder, wenn der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft, ein Strafsenat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Justiz- oder Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. 2Ist ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Abs. 2) vorausgegangen, so ist das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk die Beschwerdebehörde ihren Sitz hat.

(2) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Gesetz die nach Absatz 1 zur Zuständigkeit des Zivilsenats oder des Strafsenats gehörenden Entscheidungen ausschließlich einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen.

 

Rn 1

Sachlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist in den Bundesländern mit Ausnahme von Bayern gem Abs 1 ausschließlich das OLG. Funktionell zuständig ist der nach der Geschäftsverteilung des OLG vorgesehene Zivil- oder Strafsenat.

 

Rn 2

Der Freistaat Bayern hat mit Gesetz v 12.7.18 (BayGVBl. 545) von der Möglichkeit des Abs 2 Gebrauch gemacht und die ausschließliche sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag dem wieder eingeführten BayObLG übertragen.

 

Rn 3

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grds nach dem Sitz der Behörde, die den Justizverwaltungsakt erlassen hat oder erlassen soll. Ist dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein Vorverfahren vorausgegangen (§ 24 II), ist der Sitz der Beschwerdebehörde maßgebend. Für Anträge, die sich gegen Justizverwaltungsakte des BGH richten, ist zB das OLG Karlsruhe zuständig, für Justizverwaltungsakte des BMJV das KG in Berlin. Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 27 gestellt, ist das OLG örtlich zuständig, in dessen Bezirk die untätige Behörde ihren Sitz hat.

 

Rn 4

Für die Zivilsenate gelten die Verfahrensvorschriften des FamFG. Bei der Neufassung des § 29 wurde dies zwar nur noch für das Verfahren vor dem BGH ausdrücklich geregelt (§ 29 III). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für die beiden möglichen Instanzen unterschiedliche Verfahren vorsehen wollte (so auch Zö/Lückemann vor §§ 23–30 Rz 1).

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