Rn 1

Die Vorschrift entspricht dem bis 2015 geltenden ex-Art 6. Ihre einzelnen Tatbestände begründen in unterschiedlichen Fällen die Zuständigkeit eines Gerichts für mehrere zusammenhängende Verfahren. Dies umfasst konnexe Streitigkeiten (Nr 1), Interventions- und Gewährleistungsklagen (Nr 2), konnexe Widerklagen (Nr 3) und Fälle der mit einer Klage aus dinglichen Rechten verbundenen vertraglichen Klagen (Nr 4). Für die Interventionsklage hat der EuGH entschieden, dass das Prinzip der Perpetuatio fori nicht durchschlägt, also eine nach Nr 2 begründete Zuständigkeit nachträglich wegfällt, wenn das Gericht seine ursprünglich angenommene Zuständigkeit für den Hauptprozess wieder aufhebt (EuGH ECLI:EU:C:2022:173 Rz 45), da es sonst zu den von Art 8 nicht gewollten Parallelverfahren bei verschiedenen Gerichten käme. Das wird man auf die anderen Zuständigkeitsgründe des Art 8 übertragen müssen.

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