Rn 4

Denkbar ist insbesondere der Fall, dass von denselben Gegenstand betreffenden Klagen in verschiedenen Mitgliedstaaten die erste Klage gemäß Abs 2 nach der Ursprungsfassung (VO 44/2001) und die zweite gem Abs 1 nach der Neufassung (VO 1215/2012) zu beurteilen ist. In diesem Fall wird das später angerufene Gericht grundsätzlich nach Art 29 ff zu verfahren haben. Problematisch bleibt etwa der Fall des Art 31 II nF, der ggf für das zuerst angerufene Gericht nicht maßgeblich ist, während das zweite Gericht nach dem System der Neufassung ebenfalls nicht aussetzen soll.

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