Zusammenfassung

 

Art. 59 Brüssel Ia-VO0 Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

 

Rn 1

Die Norm erstreckt die Regeln für die Vollstreckung öffentlicher Urkunden (Art 58) auf gerichtliche Vergleiche (vgl die Legaldefinition in Art 2 lit b). Die Möglichkeit, einen Gerichtsvergleich nach Art 24 EuVTVO als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigen zu lassen, schließt ein Vorgehen nach der EuGVO nicht aus (Art 27 EuVTVO). Andere Vergleiche können ggf als öffentliche Urkunden iSv Art 58 vollstreckbar sein. Zu den Einzelheiten der Vollstreckung vgl die Kommentierung zu Art 58.

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