Rn 1

Die Schuldnerschutzvorschrift macht Vorgaben zum rechtlichen Gehör vor Vollstreckungsmaßnahmen mit Ausnahme von bestimmten Sicherungsmaßnahmen (Abs 3). Abs 1 stellt sicher, dass der Schuldner die zu vollstreckende Entscheidung sowie die Bescheinigung nach Art 53 erhält. Dadurch wird insbesondere die prozessuale Möglichkeit eines Vollstreckungsversagungsverfahrens (Art 46 ff) tatsächlich abgesichert. Darüber hinaus kann das iSv Abs 3 berechtigte Verlangen einer Übersetzung durch den Schuldner zu einer Beschränkung der Vollstreckung bis zu deren Vorliegen führen.

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