Rn 6

Aus Abs 3 lässt sich zunächst entnehmen, dass ein Gericht, für welches sich die Anerkennungswirkung hinsichtlich einer ausländischen Entscheidung als Vorfrage stellt, darüber inzident entscheiden kann, sofern es nicht bereits durch eine Feststellung nach Abs 2 gebunden ist. Neben der Entscheidungserheblichkeit ist Urkundenvorlage nach Maßgabe des Art 37 erforderlich (so auch Schlosser/Hess Art 37 Rz 1; Wagner TranspR 15, 45, 53). Verbreitet wird angenommen, dass Abs 3 zudem die Zuständigkeit des in dieser Norm bezeichneten Gerichts begründet, nicht nur inzident über die Anerkennung zu befinden, sondern auch über einen Antrag auf Feststellung der Anerkennung iSd Abs 2 gerade dann, wenn das Gericht nicht bereits nach Abs 2 zuständig ist (Rauscher/Leible Art 33 Rz 20; Schlosser/Hess Rz 10; ThoPu/Hüßtege Rz 6). Ein solches zuständigkeitsbezogenes Verständnis wird auch durch den französischen und den englischen Verordnungswortlaut gestützt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge