Zusammenfassung

 

Art. 30 Brüssel Ia-VO(1) Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

(2) Ist das beim zuerst angerufenen Gericht anhängige Verfahren in erster Instanz anhängig, so kann sich jedes später angerufene Gericht auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn das zuerst angerufene Gericht für die betreffenden Verfahren zuständig ist und die Verbindung der Verfahren nach seinem Recht zulässig ist.

(3) Verfahren stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft den Fall, dass mehrere Verfahren, die zwar nicht denselben Streitgegenstand iSd Art 29 aufweisen, aber zusammenhängen, vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig sind. Für diesen Fall regelt sie die Aussetzung des Verfahrens vor dem später angerufenen Gericht und die Möglichkeit, dass sich dieses für gänzlich unzuständig erklärt. Allerdings muss das zuerst angerufene Gericht für beide Verfahren zuständig sein. Es wird keine zusätzliche Zuständigkeit begründet (EuGH Slg 81, 1671). Der Begriff ›widersprechend‹ in Abs 3 ist autonom und iÜ weit, insb weiter auszulegen als das Merkmal ›unvereinbar‹ in Art 45. Schon die Gefahr divergierender Entscheidungen in Parallelfällen reicht aus (EuGH Slg 94, I-5439: Gleichartige Schadensersatzklagen verschiedener Geschädigter aufgrund einer identischen Transportschädigung verschiedener Teile der Ladung). Bei der Beurteilung besteht ein gewisses Ermessen. Leitende Kriterien bei dessen Ausübung sind: der Zusammenhang beider Verfahren, die Gefahr materiell sich widersprechender Entscheidungen, die Interessen der Parteien, die Förderung der Prozessökonomie, Stand und Dauer der Verfahren, die Sach- und Beweisnähe der Gerichte und die Zuständigkeit des Erstgerichts (BGHZ 196, 180).

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