Gesetzestext

 

(1) Gerichtliche Schriftstücke können einer Person, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat, unmittelbar durch elektronische Mittel zugestellt werden, die nach dem Recht des Forummitgliedstaats für die inländische Zustellung von Schriftstücken vorgesehen sind, vorausgesetzt

a) die Schriftstücke werden mittels eines qualifizierten Dienstes für die Zustellung elektronischer Einschreiben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 versandt und empfangen und der Empfänger hat vorher ausdrücklich der Verwendung elektronischer Mittel für die Zustellung von Schriftstücken in gerichtlichen Verfahren zugestimmt oder
b) der Empfänger hat dem angerufenen Gericht oder der mit dem Verfahren befassten Behörde oder der in dem betreffenden Verfahren für die Zustellung von Schriftstücken zuständigen Partei seine vorherige ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von E-Mails an eine bestimmte E-Mail-Adresse für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens erteilt und der Empfänger bestätigt die Zustellung des Schriftstücks mit einer Empfangsbestätigung, die das Empfangsdatum enthält.

(2) Um die Sicherheit der Übermittlung zu gewährleisten, kann jeder Mitgliedstaat die zusätzlichen Bedingungen festlegen und der Kommission mitteilen, unter denen er die elektronische Zustellung nach Absatz 1 Buchstabe b zulässt, wenn nach seinem Recht strengere Bedingungen dafür gelten oder die elektronische Zustellung per E-Mail nicht zugelassen ist.

 

Rn 1

Die mit der Neufassung 2020 eingefügte Regelung ermöglicht eine elektronische Zustellung entweder in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art 44 eIDAS-Verordnung (Abs 1 lit a) oder wenn der Empfänger der Zustellung an eine E-Mail-Adresse für das jeweilige Verfahren ausdrücklich zugestimmt hat (Abs 1 lit b). Der deutsche Gesetzgeber wird in § 1068 eine Zustellung in Deutschland nach Abs 1 lit b in Übereinstimmung mit § 173 I voraussichtlich ausschließen. Ein solcher allgemeiner Ausschluss scheint von Art 19 II EuZVO nicht gedeckt (s.a. Erw 33 aE, Fabig/Windau NJW 22, 1977 Rz 7).

 

Rn 2

Unter Abs 1 lit a fallen bei Zustellungen in Deutschland die sicheren Übermittlungswege iSd § 130a IV.

 

Rn 3

Auch für die elektronische Zustellung gelten gem Art 12 VI EuZVO die Vorschriften zu Übersetzungen und die ggf notwendige Belehrung.

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