Gesetzestext

 

(1) Diese Verordnung gilt in Zivil- und Handelssachen für grenzüberschreitende Rechtssachen im Sinne des Artikels 3, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt, wenn der Streitwert der Klage ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 5 000 EUR nicht überschreitet. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›acta iure imperii‹).

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen,
b) die ehelichen Güterstände oder Güterstände aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten,
c) Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen,
d) das Testaments- und Erbrecht, einschließlich Unterhaltspflichten, die mit dem Tod entstehen,
e) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren,
f) die soziale Sicherheit,
g) die Schiedsgerichtsbarkeit,
h) das Arbeitsrecht,
i) die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen, mit Ausnahme von Klagen wegen Geldforderungen, oder
j) die Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte, einschließlich der Verletzung der Ehre.
 

Rn 1

Der Begriff der Zivil- und Handelssache entspricht Art 1 Brüssel-Ia-VO; ebenso im Wesentlichen die Ausschlüsse des Abs 2 lit a-g. Zum Ausschluss bestimmter Staatshaftungssachen (s. Art 1 EuZVO Rn 1). Abweichend von der Brüssel-Ia-VO sind auch die in Abs 2 lit h-j genannten Bereiche ausgeschlossen. Das Verfahren ist nicht auf Zahlungsansprüche beschränkt, sondern kann auch sonstige Ansprüche betreffen, solange die Streitwertgrenze des Abs 1 eingehalten wird (vgl Art 5 V).

 

Rn 2

Entscheidend ist der Streitwert des Anspruchs ohne Berücksichtigung von Nebenforderungen (Gebauer/Wiedmann/Sujecki Rz 6). Die Bestimmung des Streitwerts richtet sich gem Art 19 nach den §§ 3 ff (MüKoZPO/Hau Rz 7). Eine Teilklage in Höhe von bis zu 5.000 EUR aus einer höheren Forderung ist zulässig und öffnet nach hM den Weg in die EuGFVO (s nur Geimer/Schütze/Peiffer Rz 28 ff; aA Kropholler/von Hein Rz 11).

 

Rn 3

Weil die Verordnung nicht in Dänemark gilt (s Erw 26 der VO (EU) 2015/2421), kann dort kein solches Verfahren durchgeführt werden und ein entsprechendes Urt kann in Dänemark nicht aus sich heraus vollstreckt werden.

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