Gesetzestext

 

(1) Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat.

(2) Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Artikeln 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Tag, an dem das Klageformblatt beim zuständigen Gericht eingeht.

 

Rn 1

Der Begriff der grenzüberschreitenden Rechtssache entspricht demjenigen des Art 3 EuMVVO (s Anhang nach § 1096). Daher liegt eine grenzüberschreitende Rechtssache auch dann vor, wenn die Parteien aus demselben Mitgliedstaat kommen, sich aber das angerufene Gericht in einem anderen Mitgliedstaat befindet (österr Bezirksgericht Schwechat 12.10.11 RRa 12, 101). Kommen Kläger und Beklagter aus dem Forumstaat und nur ein Streithelfer aus dem Ausland, so liegt keine grenzüberschreitende Rechtssache iSd Vorschrift vor (EuGH IPRax 20, 30).

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