Gesetzestext

 

(1) Das Gericht räumt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn die in Artikel 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Forderung nicht offensichtlich unbegründet oder der Antrag unzulässig ist. Das Gericht verwendet dazu das Formblatt B gemäß Anhang II.

(2) Fordert das Gericht den Antragsteller auf, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, so legt es dafür eine Frist fest, die ihm den Umständen nach angemessen erscheint. Das Gericht kann diese Frist nach eigenem Ermessen verlängern.

 

Rn 1

Bei Mängeln des Antrags ist dem Antragsteller zunächst Gelegenheit zu geben, den Antrag nachzubessern. Das gilt allerdings nicht bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen. Diese sind sogleich gem Art 11 abzulehnen (Abs 1). Dasselbe gilt nach fruchtlosem Ablauf der gem Abs 2 gesetzten Frist (Art 11 Ic).

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