Gesetzestext

 

Hat der Antragsgegner eine Überprüfung nach Artikel 20 beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners

a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken, oder
b) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen, oder
c) unter außergewöhnlichen Umständen das Vollstreckungsverfahren aussetzen.
 

Rn 1

Art 23 ermöglicht zu Gunsten des Schuldners einen Aufschub oder eine Beschränkung der Vollstreckung, wenn im Ursprungsmitgliedstaat ein Überprüfungsantrag gem Art 20 gegen den Europäischen Zahlungsbefehl anhängig ist. Die Auswahl aus den in a–c genannten Maßnahmen trifft das im Vollstreckungsmitgliedstaat angerufene Gericht nach seinem Ermessen. Kriterien dieser Entscheidung sind die Erfolgsaussichten des Überprüfungsantrags und der durch die Vollstreckung drohenden Schaden für den Schuldner (ThoPu/Hüßtege Rz 3).

 

Rn 2

Für die Zuständigkeit und das Verfahren gelten gem § 1096 I 2 die Regelungen der § 1084 I, III (s die Kommentierung zu § 1084).

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