Gesetzestext

 

Im Verhältnis zum Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern ist diese Verordnung anwendbar,

a) wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat;
b) in Fragen der Anerkennung und der Vollstreckung einer von dem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats ergangenen Entscheidung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, auch wenn das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats hat, der Vertragspartei des genannten Übereinkommens ist.
 

Rn 1

Art 61 lit a zufolge verdrängt die Verordnung das Haager Kinderschutzübereinkommen v 19.10.96 (KSÜ) – das für Deutschland seit dem 1.1.11 gilt – im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander vollständig, wenn das verfahrensbetroffene Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt (s dazu Art 8 Rn 2 iVm Art 3 Rn 6) in einem Mitgliedstaat hat, und zwar selbst dann, wenn das Kind die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats innehat. Die Brüssel IIa-Verordnung beansprucht nach inzwischen ganz überwiegender Meinung auch in denjenigen Fällen Vorrang, in denen sich das Kind, das lediglich die Staatsangehörigkeit eines KSÜ-Vertragsstaates besitzt, gewöhnlich in einem EU-Mitgliedstaat aufhält (Rauscher/Rauscher Art 61 Rz 9; Hausmann Art 61 Rz F 353; Benicke IPRax 13, 53; aA wohl noch Andrae IPRax 06, 84, wonach die unionsrechtliche Regelungskompetenz infrage stehe). Sofern das Kind während eines anhängigen Verfahrens betreffend die elterliche Verantwortung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat, der KSÜ-Vertragsstaat ist, begründen sollte, entfällt zwingend die bisherige Zuständigkeit nach der Verordnung; das KSÜ (Art 5 II) kennt keine ›perpetuatio fori‹ (Frankf FamRZ 20, 1119; KG FamRZ 15, 1214; Saarbr IPRspr 15, Nr 245, 609; Karls FamRZ 14, 1565; Hausmann Art 61 Rz F 356; aA NK-BGB/Gruber Art 61 Rz 3 f sowie Gruber IPRax 13, 412). Bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen Drittstaat, der weder MSA- noch KSÜ-Vertragsstaat ist, hat es jedenfalls bei der Zuständigkeit nach Art 8 I zu verbleiben (s Art 8 Rn 3).

 

Rn 2

Lit b ordnet die Anwendbarkeit der Verordnung hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung auch in denjenigen Fällen an, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem KSÜ-Vertragsstaat hat.

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