Gesetzestext

 

(1) Dieser Abschnitt gilt für

a) das Umgangsrecht

und

b) die Rückgabe eines Kindes infolge einer die Rückgabe des Kindes anordnenden Entscheidung gemäß Artikel 11 Abs. 8.

(2) Der Träger der elterlichen Verantwortung kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels beantragen.

 

Rn 1

Die Art 40–45 enthalten – ggü den allgemeinen Vorschriften vorrangige – Sonderregelungen für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes in den HKÜ-Fällen des Art 11 VIII (Art 40 I). Art 40 II erklärt diese Sondervorschriften aber für verzichtbar; das allgemeine Anerkennungsfeststellungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren kann daher alternativ unter den in Art 37 I, 39 bezeichneten Voraussetzungen beschritten werden. Zur Vollstreckbarkeit bei einer widerrechtlichen Kindesentführung s Art 28 ff Rn 1.

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