Rn 7

Hiermit sind alle staatlichen (vgl Art 2 I, also nicht private oder kirchliche) Statusverfahren gemeint, die eine faktische Trennung der Ehegatten wie auch immer formalisieren. Erfasst werden also die Trennung von Tisch und Bett, die Ehescheidung (§ 1564 BGB), die Ungültigkeiterklärung einer Ehe (in Deutschland die Eheaufhebung gem §§ 1313 ff BGB), auch nach dem Tod eines oder beider Ehegatten (EuGH FamRZ 16, 1997; Anm Hilbig-Lugani IPRax 17, 556; Anm Dimmler FamRB 17, 83; aA die bislang hM in Deutschland hinsichtlich der Eheaufhebung nach dem Tod, §§ 1319 f, vgl Hau FamRZ 99, 484, 485; s.a. Hilbig-Lugani IPRax 17, 556), nicht aber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe nach § 121 Nr 3 FamFG (vgl eingehender Keidel/Dimmler § 98 Rz 4). Nicht erfasst sind einerseits insb die Eheschließung und die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens, andererseits die Scheidungsfolgen und Fragen des Scheidungsverschuldens (Borrás-Bericht, ABl EG 1998 C 221 S 35; aA NK-BGB/Gruber Art 1 Rz 17).

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