Leitsatz

Die Kosten der Beauftragung des Verwalters mit der Verteidigung gegen eine Anfechtungsklage sind nicht erstattungsfähig. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung.

 

Normenkette

§§ 91 Abs. 1, 104 ZPO

 

Das Problem

  1. Wohnungseigentümer W geht im Wege der Anfechtungsklage gegen mehrere Beschlüsse vor. Die beklagten Wohnungseigentümer lassen sich durch Verwalter V vertreten. V hat im Verwaltervertrag für die Verteidigung eine Sondervergütung von 75 EUR je Stunde vereinbart.
  2. W's Klage ist nur teilweise erfolgreich. In dem Urteil werden ihm 70 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die beklagten Wohnungseigentümer beantragen, als zu erstattende Kosten des Rechtsstreits 19,35 Arbeitsstunden von V zu dem vereinbarten Stundensatz (= 1.451,25 EUR netto) und Aufwendungen für 4 Schreiben V's an sie selbst (= 69,90 EUR netto) nebst Mehrwertsteuer entsprechend der Kostenquote des Urteils festzusetzen. Das Amtsgericht gibt dem Antrag statt.
  3. Auf W's sofortige Beschwerde setzt das Landgericht die zu erstattenden Kosten auf 124,95 EUR fest. Die Auslagen für die 4 Schreiben beträfen die interne Kommunikation der Beklagten. Kosten hierfür seien nicht erstattungsfähig. Die Sondervergütung sei ebenfalls nicht zu erstatten. Es handle sich um allgemeinen Prozessaufwand, der nicht ersatzfähig sei. Ersatzfähig seien nur die Kosten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch V. Ob den Beklagten gegen W ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zustehe, sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen.
  4. Mit der Rechtsbeschwerde möchten die beklagten Wohnungseigentümer die Wiederherstellung der Kostenfestsetzung durch das Amtsgericht erreichen.
 

Entscheidung

  1. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs treffen die landgerichtlichen Erwägungen im Wesentlichen zu. Das Landgericht habe lediglich übersehen, dass die beklagten Wohnungseigentümer sich nicht nur bei einem, sondern bei 2 Gerichtsterminen durch V haben vertreten lassen und daher Erstattung auch für die Wahrnehmung des 2. Termins verlangen könnten.
  2. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, dessen vereinfachter Geltendmachung das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO diene, stehe den beklagten Wohnungseigentümern nur hinsichtlich der Kosten der Vertretung bei den Gerichtsterminen zu. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO könne die (teilweise) obsiegende Partei von der (teilweise) unterlegenen Partei im Umfang der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Erstattungspflicht Ersatz der zur Rechtsverfolgung oder wie hier Rechtsverteidigung notwendigen Kosten verlangen.
  3. Zu diesen Kosten gehöre der allgemeine Aufwand für die Prozessführung nicht. Das ergebe sich mittelbar aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der erstattungsberechtigten Partei nicht jeder Zeitaufwand für die Prozessführung, sondern nur derjenige ersetzt wird, der für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen und die Anreise zu diesen Terminen entsteht. Der Aufwand für die Durchsicht der Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hierauf sei dagegen nicht erstattungsfähig (BGH v. 9.3.1976, VI ZR 98/75, BGHZ 66 S. 112, 114). Das gelte auch dann, wenn die Partei einen Dritten mit dieser Aufgabe betraue (OLG Köln v. 19.9.2012, 17 W 150/12, MDR 2012 S. 1491, 1492). Etwas anderes gelte zwar nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn die Partei mit der Prozessführung einen Rechtsanwalt beauftrage, und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Beauftragung Dritter mit Aufgaben, die die Partei nicht selbst wahrnehmen könne, für die Prozessführung aber durchführen lassen müsse, wie z.B. die Einholung eines Sachverständigengutachtens (OLG Köln v. 19.9.2012, 17 W 150/12, MDR 2012 S. 1491, 1492). So sei es hier aber nicht.
  4. Danach sei nur der Zeitaufwand erstattungsfähig, den V auf die Wahrnehmung der Gerichtstermine verwandt habe. Der im Übrigen geltend gemachte Zeitaufwand betreffe die allgemeine Prozessführung der beklagten Wohnungseigentümer und sei unabhängig davon nicht erstattungsfähig, ob sie ihn selbst betrieben oder damit den Verwalter beauftragt haben.
  5. Für den 1. Gerichtstermin sei den beklagten Wohnungseigentümern ein Aufwand von 2 Stunden zu jeweils 75 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zu der festgelegten Quote von 70 % zuzuerkennen. Die beklagten Wohnungseigentümer hätten zwar dargelegt, dass V für diesen Termin 4,5 Stunden angesetzt habe. Dieser Zeitaufwand umfasse aber nicht nur den eigentlichen Gerichtstermin, sondern auch die Vorbereitung auf den Termin und die Abfassung des Berichts an die beklagten Wohnungseigentümer über den Termin. Beides sei nicht erstattungsfähig.
  6. Zu beanstanden sei, dass das Landgericht nicht auch die Kosten für die Wahrnehmung des 2. umfangreicheren Gerichtstermins zuerkannt hat. Der Senat schätze die Dauer auf 3 Stunden. Damit seien weitere 3 Stunden zu je 75 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer im Umfang der Kostenquote von 70 % zu erstatten.
  7. Nicht erstattungsfähig seien die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch V. Sie stellten Kosten der internen Kommunikation dar,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge