Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeiner Prozessaufwand der Partei

 

Leitsatz (amtlich)

Schaltet eine Versicherung eine Drittfirma ein, um für sie Internet- und Datenbankrecherchen vorzunehmen, so sind die dafür anfallenden Kosten als allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig

 

Normenkette

ZPO § 91

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 13.07.2012; Aktenzeichen 8 O 3/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 273,70 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Da die Beklagte den Verdacht hegte, es handele sich um ein fingiertes Geschehen, schaltete sie zum einen Privatgutachter ein, darüber hinaus eine Firma "B InternationalErmittlungen & Beratung für Versicherungen, Rechtsanwälte, Unternehmen, Banken". Mittels Internet- und Datenbankrecherchen führte sie Ermittlungen bezüglich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten durch, zu aktuellen und früheren Anschriften der zwei Unfallbeteiligten, eines weiteren Versicherungsnehmers der Beklagten sowie des angeblichen Käufers des bei der Beklagten versicherten unfallbeteiligten Lkw. Dabei ermittelte die Firma B, dass zwei der Beteiligten bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben bzw. sich im Insolvenzverfahren befunden hatten. Für ihre Tätigkeit stellte sie pauschal 273,70 EUR in Rechnung.

Diesen Betrag hat die Beklagte zur Festsetzung angemeldet. Sie hält Erstattungsfähigkeit für gegeben aufgrund ihres Verdachtes, es handelte sich um ein gestelltes Unfallgeschehen. Schlechte Vermögensverhältnisse seien dafür ein typisches Indiz.

Die Rechtspflegerin hat die Erstattungsfähigkeit verneint, da die Ermittlungen der Vermögensverhältnisse zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen seien.

Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel.

II. Die gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO u. V. m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinerlei Erfolg.

Die in Rede stehenden Kosten sind unter mehreren Gesichtspunkten nicht erstattungsfähig.

1. Da ein Pauschalbetrag geltend gemacht wird, ist bereits eine Beurteilung dahingehend, ob die in Rede stehenden Kosten nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ausgeschlossen. Auf die naheliegende Anfrage der Rechtspflegerin hat die Beklagte erklärt, auch sie könne zu dem tatsächlichen Zeitaufwand der Firma B nichts sagen, da ein Pauschalbetrag vereinbart worden sei. Weil somit der Beklagten eine nähere Spezifizierung im Hinblick auf den an die Firma B gezahlten Betrag nicht möglich ist, bedarf es eines weiteren Hinweises des Senats nicht.

2. Es gilt der Grundsatz, dass der allgemeine Prozessaufwand nicht zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits zählt. Jeder Partei obliegt es, auf eigene Kosten den mit der Vorbereitung oder der Durchführung eines Rechtsstreits verbundenen Zeitaufwand oder anderweitige Kosten diesbezüglich selbst zu tragen (KG MDR 1985, 414; OLG Hamburg MDR 1985, 237; OLG Nürnberg MDR 2001, 1439; Senat, Beschl. v. 6.5.2009 - 17 W 20 + 78/09; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rz. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand"). Nichts anderes gilt grundsätzlich, wenn eine Partei anstatt selbst tätig zu werden, Dritte einschaltet. Das gilt auch für eine Versicherung (OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 647). Anders liegt der Fall aber dann, wenn der Partei Eigenleistungen im konkreten Fall nicht zuzumuten wären oder wenn ihr oder ihren Mitarbeitern das besondere Fachwissen fehlt (OLG Bamberg JB 1981, 1659; OLGe Hamburg und Nürnberg, jeweils a.a.O.).

So sind etwa Kosten für die Einschaltung einer Detektei zur Anschriftenermittlung als erstattungsfähig angesehen worden, wenn Anfragen beim Melderegister erfolglos geblieben waren (OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1158) oder von Bekanntschaftsverhältnissen oder von Gründen für die Anmietung eines Mietwagens beim Verdacht eines gestellten Unfalls (OLG Schleswig JB 1991, 1657; KG JB 2004, 32). Diese Entscheidungen sieht der Senat allerdings wegen der technischen Entwicklung als überholt an, soweit es um Recherchen im Internet geht. Diese hat eine Versicherung durch ihre Mitarbeiter ausführen zu lassen. Entsprechende Aufwendungen fallen unter den allgemeinen Prozessaufwand, auch wenn es um den Verdacht eines gestellten Verkehrsunfalls geht.

Und so liegt der Fall hier. Die Beklagte hat vorgetragen, den an die Firma B gezahlten Kosten lägen Internet- und Datenbankrecherchen zugrunde im Hinblick auf die Voranschriften eines Zeugen, ihres Versicherungsnehmers, des angeblichen Käufers des bei ihr versicherten Lkw und deren wirtschaftlichen Verhältnisse (eidesstattliche Versicherung, Insolvenzverfahren). Hiernach kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünft...

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