Leitsatz

In dem von der Antragstellerin eingeleiteten Ehescheidungsverfahren beantragte der Antragsgegner ebenfalls die Scheidung der Ehe und stellte den Antrag, ihm für das Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er legte eine von ihm unterzeichnete Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Bescheid der ARGE vom 11.4.2007 vor. Daraufhin erteilte ihm das AG die Auflage, binnen zwei Wochen die Eingliederungsvereinbarung vorzulegen und seine Erwerbsbemühungen, die Zeiten der letzten Beschäftigung und seinen damaligen Verdienst darzulegen. Da der Antragsgegner der Auflage nicht nachkam, wies das AG seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.

Die hiergegen von dem Antragsgegner eingelegte sofortige Beschwerde erwies sich als erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG bestand im vorliegenden Fall keine Veranlassung, die angeforderten Unterlagen und Auskünfte von dem Antragsgegner zu verlangen, so dass er auch nicht verpflichtet gewesen sei, der Aufforderung des erstinstanzlichen Gerichts Folge zu leisten.

§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO diene der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, so dass Nachfragen nur insoweit statthaft seien, als diese zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch erforderlich seien. Die vom erstinstanzlichen Gericht angeforderten Unterlagen und Auskünfte seien dann für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch notwendig, wenn die realen Arbeitsmöglichkeiten abzuklären seien. Dies sei nur dann der Fall, wenn im Raum stehe, dass der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ein fiktives Einkommen zuzurechnen sei. Ein solches sei bei der Prozesskostenhilfsentscheidung nur dann relevant, wenn es sonst zu einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe kommen würde (OLG Koblenz FamRZ 1997, 376; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2001, 924; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1120; OLG Köln Beschl. v. 21.3.2007, 4 WF 29/07; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. § 115 Rz. 6).

Diese Voraussetzung sei hier jedoch nicht gegeben. Der Antragsgegner sei zwar erst 41 Jahre alt und zuletzt als Mechaniker tätig gewesen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass er grundsätzlich in der Lage sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Aus dem Fragebogen ergebe sich jedoch auch, dass für den Antragsgegner zuletzt im Juli 2004 Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden seien, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsgegner sich seiner Einkünfte begeben habe, um im Ehescheidungsverfahren Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner eine angebotene Erwerbstätigkeit nicht angenommen und sich nicht hinreichend um eine solche bemüht habe, lägen nicht vor. Ihm seien mit Bescheid der ARGE vom 17.4.2007 ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt worden. Solche Leistungen erhielten Personen nur dann, wenn sie hilfebedürftig seien, d.h., wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sicherstellen könnten.

Nach Auffassung des OLG lagen auch keine sonstigen Umstände vor, die darauf hindeuteten, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe vorliege.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.08.2007, 7 WF 943/07

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