Leitsatz

Dem Kläger war mit Beschluss vom 30.5.2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe für dessen Vaterschaftsanfechtungs- und Vaterschaftsfeststellungsklage vom 23.9.2005 bewilligt worden. Das Verfahren endete durch Rücknahme der Klage am 18.9.2007.

Im Rahmen des Prozesskostenhilfe- Prüfungsverfahrens forderte das AG den Kläger mit Verfügung vom 29.9.2000 auf, sich zu wesentlichen Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu äußern. Das Schreiben wurde ihm am 15.10.2009 übersandt.

Eine Stellungnahme des Klägers ging binnen der gewährten Frist von einem Monat beim FamG nicht ein. Daraufhin hob das FamG mit Beschluss vom 30.11.2009 die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziff. 2 ZPO auf.

Ihm wurde diese Entscheidung - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - am 23.12.2009 zugestellt. Der Kläger teilte dem FamG mit Schriftsatz vom 29.1.2010 mit, dass er die Entscheidung erhalten, aber nicht gewusst habe, wie er sich dazu verhalten solle. Erst jetzt habe er Kontakt zu einer Migrationsberatungsstelle aufgenommen und wegen des gerichtlichen Schreibens vorgesprochen. Da er seit langem nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalte, sei er nicht in der Lage, die bewilligte Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen und beantrage daher, den Beschluss vom 30.11.2009 nochmals zu überprüfen und aufzuheben.

Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte diese dem OLG Dresden zur Entscheidung vor.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG bewilligte dem Kläger Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist und hob den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts vom 30.11.2009 auf.

Die Fristversäumung sei als unverschuldet zu bewerten, da das vom FamG geführte Verfahren nicht den Anforderungen des seit dem 1.9.2009 geltenden FamFG genüge. Der Umstand, dass die Entscheidung vom 30.11.2009 gemäß § 39 FamFG keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe, sei als ursächlich dafür anzusehen, dass der Kläger die Beschwerde nicht rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist beim FamG eingelegt habe.

Auch auf das PKH-Prüfungsverfahren des FamG gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO finde als einem selbständigen Verfahren das FamFG Anwendung, weil es nicht mehr vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sei. Nach der aus der Verfahrensakte ersichtlichen Verfügung sei das Verfahren erst durch die entsprechende Aufforderung an den Kläger am 29.9.2009 eingeleitet worden.

Da der Beschluss nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei, greife die Vermutung des § 17 Abs. 2 FamFG, da es nach der Begründung der Beschwerde hinreichend ersichtlich sei, dass der Kläger bei Erhalt der Entscheidung nicht gewusst habe, wie er sich verhalten solle.

Da die versäumte Handlung, die Beschwerdeeinlegung, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 18 Abs. 1 FamFG nachgeholt worden sei, ständen der Gewährung der Wiedereinsetzung Hindernisse nicht entgegen.

Auch in der Sache habe die Beschwerde Erfolg. Der Kläger habe die Voraussetzungen zur weiteren Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nachgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 06.04.2010, 21 WF 160/10

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