Leitsatz

Die sorgeberechtigte Mutter eines minderjährigen Kindes beantragte beim AG die Regelung des Umgangs des Kindes mit seinem Vater. Ihr Prozesskostenhilfeantrag wurde im Hinblick darauf, dass der Kindesvater keinerlei Interesse an der Ausübung des Umgangsrechts hatte, unter Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten ihres Antrages verneint.

Hiergegen legte die Kindesmutter sofortige Beschwerde ein, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Umgangsrecht nicht nur dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil die Möglichkeit geben solle, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes zu überzeugen, vielmehr solle es auch dem Kind Gelegenheit geben, sich ein eigenständiges, auf persönlichen Erfahrungen beruhendes Bild von dem Elternteil zu machen, der das Kind nicht in seiner Obhut hat.

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB habe das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil sei zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Das Umgangsrecht stelle also nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht der Eltern dar. Angesichts dieser Verpflichtung hätten die Eltern die Aufgabe, alles zu tun, dass das Kind die Möglichkeit zum Umgang mit dem Vater habe.

Prozesskostenhilfe könne nicht mit der Begründung verweigert werden, dass eine Umgangspflicht wegen des entgegenstehenden Willens des Kindesvaters nicht durchsetzbar sei. Die Interessenlage der Eltern und des Kindes könne das AG erst nach einer persönlichen Anhörung aller Beteiligten sachgerecht bewerten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2006, 17 WF 80/06

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