Leitsatz

Dem Antragsgegner in einem familienrechtlichen Verfahren war Prozesskostenhilfe trotz von ihm angesparten Vermögens in Form der Rückkaufswerte zweier Lebensversicherungen gewährt worden.

Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts legte die Staatskasse Beschwerde ein.

Das Rechtsmittel war erfolgreich und führte zur Aufhebung des Prozesskostenhilfebeschlusses des erstinstanzlichen Gerichts.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Antragsgegner sein Vermögen für die Zahlung der Prozesskosten einzusetzen habe. Die Rückkaufswerte seines durch Lebensversicherungen angesparten Vermögens betrügen rund 27.600,00 EUR. Nach Abzug des Schonvermögens verbleibe ihm ein Betrag von ca. 25.000,00 EUR an einsetzbarem Vermögen, von denen er die auf ihn entfallenen Kosten von rund 1.200,00 EUR ohne weiteres zahlen könne.

Die Verwertung sei ihm auch zumutbar. Die Versicherungen zählten nicht zu den staatlich geförderten Sparplänen wie die Riester-Rente, deren Verwertung nicht in Betracht komme. Angesichts des Verhältnisses zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem zu zahlenden Betrag greife ebenfalls nicht § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 Abs. 3 SGB XII, wonach Prozesskostenhilfe nicht vom Einsatz eines Vermögens abhängig gemacht werden dürfe, soweit dadurch der Aufbau einer angemessenen Altersversorgung erschwert würde.

Die Sachlage sei auch nicht wegen der - von dem Antragsgegner allerdings nicht belegten - fortschreitenden Krankheit des Antragsgegners anders zu beurteilen. Der Umstand, dass die Krankheit zur Berufsunfähigkeit des Antragsgegners führe könne, die durch die Lebensversicherungen abgedeckt werden solle, ändere hieran nichts. Einerseits sei eine Verschlechterung des Krankheitsbildes noch nicht eingetreten, da der Antragsgegner nach wie vor vollschichtig arbeite. Andererseits gelte im Sozialhilferecht, dass der Bedürftige zunächst alle verfügbaren eigenen Mittel einsetzen müsse, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit zuteil werden könne. Da Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe sei, gelte dies auch hier.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.2008, 17 WF 66/08

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