Leitsatz

Werden Auskunftsanspruch und Unterhaltsanspruch im Wege der Stufenklage geltend gemacht, ist häufig problematisch, ob die PKH-Bewilligung für die Auskunftsstufe auch die Bezifferung des Unterhaltsanspruchs umfasst. Die PKH-Bewilligung für die Auskunftsstufe ist in der Regel unproblematisch, anderes hingegen gilt für die Bezifferung, da dort die Erfolgsaussichten maßgeblich von der Höhe der beabsichtigten Geltendmachung abhängen.

 

Sachverhalt

Die Kläger - die minderjährigen Kinder des Beklagten - hatten ihren Vater im Rahmen einer Stufenklage auf Erteilung von Auskunft und Zahlung von Mindestunterhalt in Anspruch genommen. Ihnen wurde zunächst unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, mithin auch für die Leistungsstufe. Später wurde die ihnen bewilligte Prozesskostenhilfe vom AG eingeschränkt. Gegen diesen Beschluss legten die Kläger Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass die zunächst vom AG ausgesprochene unbeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtmäßig erfolgt sei. Eine spätere Einschränkung der bereits bewilligten Prozesskostenhilfe sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn - wie hier - der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder verlangt werde, der keiner besonderen Begründung bedürfe (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 1612a, Rz. 9).

Vielmehr treffe den unterhaltspflichtigen Beklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Mindestunterhalts nicht nur eingeschränkt gegeben sei. Danach sei der angefochtene Beschluss aufzuheben; einer erneuten Sachentscheidung bedürfe es im Hinblick auf den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts, mit dem unbeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, nicht.

 

Hinweis

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung des OLG Düsseldorf eine Vereinfachung des Verfahrens der Prozesskostenhilfe für Mindestunterhaltsansprüche minderjähriger Kinder. Wird eine uneingeschränkte PKH-Bewilligung ausgesprochen, bedarf es einer gesonderten Antragstellung für die Bezifferung nicht mehr.

Allerdings ist die jeweilige Rechtsprechung des zuständigen OLG zu beachten. Eine Vereinheitlichung liegt mangels einer Entscheidung des BGH zu diesem Problem noch nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2009, II-8 WF 216/09

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