Leitsatz

In einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG ging es um die Frage, ob ein titulierter Unterhaltsanspruch als Einkommen i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zu werten ist.

 

Sachverhalt

Der Antragstellerin war im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens auf ihren Antrag PKH mit einer auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung von 135,00 EUR monatlich bewilligt worden.

Gegen die Ratenzahlungsverpflichtung wehrte sie sich mit der sofortigen Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach der durch einstweilige Anordnung zugunsten der Antragstellerin titulierte Trennungsunterhalt i.H.v. 758,00 EUR monatlich als Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 S. 2 ZPO zu werten war. Im Hinblick auf die Einkünfte der Antragstellerin habe das erstinstanzliche Gericht die Höhe der Raten zutreffend ermittelt. Die Antragstellerin verfüge über Einkünfte in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 26.01.2009, 9 WF 11/09

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