Leitsatz

In der Praxis taucht immer wieder das Problem auf, ob Lebensversicherungen für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen darstellen. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich. Im vorliegenden Fall hat sich auch das Saarländische OLG mit dieser Frage auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller hatte im Januar 2009 Prozesskostenhilfe für ein von ihm beabsichtigtes Klageverfahren auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt beantragt. Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wurde ihm vom erstinstanzlichen Gericht mangels Kostenarmut verweigert.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Auch das OLG ging unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Familiensenate des OLG davon aus, dass dem Antragsteller zur Finanzierung der Verfahrenskosten der Einsatz einer Lebensversicherung zuzumuten sei.

Lebensversicherungen seien, soweit sie das Schonvermögen überstiegen, nach der Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen OLG im Regelfall für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen, selbst wenn gewisse Verwertungsverluste in Kauf genommen werden müssten (etwa: Senatsbeschluss vom 5.2.2004 - 9 WF 8/04, sowie Senat, Beschl. v. 4.9.2008 - 9 WF 63/08, Beschl. v. 4.6.2008 - 9 WF 52/08 und Beschl. v. 12.11.2009 - 9 WF 117/09; ferner 6. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 12.7.2007 - 6 WF 64/07).

Der Berücksichtigung stehe insbesondere nicht entgegen, dass der Antragsteller die Police teilweise beliehen und die mittels Kreditaufnahme erlangten Geldmittel inzwischen ausgegeben habe. Wer - wie hier - zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Policendarlehens über 7.000,00 EUR und einem Wert der Lebensversicherung von 10.623,88 EUR mit der Notwendigkeit der Führung eines Rechtsstreits rechnen müsse und gleichzeitig sein Vermögen ohne dringendes Bedürfnis verringere, sei als vermögend anzusehen (BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - IX ZB 305/05, Rpfleger 2007, 32-33; BGH, Beschl. v. 25.11.1998 - XII ZB 117/98, FamRZ 1999, 644-645).

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 25.02.2010, 9 WF 23/10

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