Leitsatz

Der Kläger verfolgte mit seiner Klage zum einen im Wege der Abänderung den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung aus einem vorangegangenen Vergleich und zum anderen Zahlung vorgerichtlicher Kosten i.H.v. 825,27 EUR an seine Prozessbevollmächtigte.

Das erstinstanzliche Gericht hat Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 1) (Abänderung) unter Anordnung von Ratenzahlung und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt, Prozesskostenhilfe für den Klageantrag zu 2) jedoch verweigert mit der Begründung, hierfür sei das Familiengericht nicht zuständig.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hatte Erfolg und führte zur ersatzlosen Aufhebung des die Prozesskostenhilfe teilweise verweigernden Teils des angefochtenen Beschlusses.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts nicht.

Ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch könne nicht im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden. Es sei vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Anspruchs auf Erstattung des Betrages als Verzugsschaden vorlägen. Dazu sei eine ordentliche Klage zu erheben.

Wenn der Kostenerstattungsanspruch aus dem familienrechtlichen Anspruch wurzele, so ergebe sich die Zuständigkeit für den Ersatzanspruch aus der Zuständigkeit der Hauptsache. Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche, die sich aus einem unmittelbaren familienrechtlichen Leistungsanspruch ergäben, teilten hinsichtlich der Zuständigkeit das Schicksal der Hauptsache.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.03.2008, 3 WF 85/08

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