Leitsatz

Dem Antragsgegner war ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Hiergegen wandte sich die Staatskasse mit ihrer sofortigen Beschwerde und vertrat die Auffassung, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners rechtfertigten die Zahlung von Raten an die Staatskasse.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG rügte in seiner Entscheidung, dass die Staatskasse bei ihrer Berechnung des einzusetzenden Einkommens des Antragsgegners seine Belastung mit Kindesunterhalt (Barunterhalt und Naturalunterhalt) nicht ausreichend berücksichtigt habe. Das älteste und soeben volljährig gewordene Kind der Parteien verfüge über keine eigenen Einkünfte, lebe bei dem Antragsgegner und werde von ihm in vollem Umfang unterhalten. Hinsichtlich der beiden jüngeren in den Jahren 1989 und 1993 geborenen Kinder praktizierten die Parteien eine Betreuung im "Wechselschichtmodell". Darüber hinaus leiste der Antragsgegner für jedes der beiden Kinder einen reduzierten Barunterhalt von 150,00 EUR an die Mutter, die für beide Kinder das Kindergeld beziehe.

Der Antragsgegner leiste für die beiden jüngeren Kinder Bar- und Naturalunterhalt in einem Umfang, der es nicht rechtfertige, ihm pro Kind lediglich einen halben Kinderfreibetrag gutzubringen und den geleisteten Barunterhalt zu vernachlässigen, wie von der Bezirksrevisorin geschehen.

Berücksichtige man auf seiner Seite für die beiden Kinder jeweils den vollen Freibetrag - somit insgesamt drei Freibeträge für Kinder - und lasse dafür die Zahlungen außer Betracht und setze man ferner auf der Einkommensseite richtigerweise nur das Kindergeld für das beim Vater lebende Kind mit 154,00 EUR an, ergebe sich kein positiv einzusetzendes Einkommen, das eine Ratenzahlung rechtfertige.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.08.2004, 16 WF 151/04

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