Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, wie bei der Berechnung der Prozesskostenhilfe Kosten für die privat genutzte Energie und den Wasserverbrauch sowie Fahrtkosten zu berücksichtigen sind.

Die Antragstellerin hatte für ein familienrechtliches Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt, die ihr mit der Maßgabe monatlicher Ratenzahlungen i.H.v. 30,00 EUR an die Justizkasse bewilligt wurde.

Hiergegen legte sie sofortige Beschwerde ein. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, das der Antragstellerin zu Recht monatliche Zahlungen von 30,00 EUR auf die Verfahrenskosten aufgegeben habe.

Mit ihren Beschwerdeangriffen könne sie nicht gehört werden.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gehörten die Kosten für die privat genutzte Energie und den Wasserverbrauch nicht zu den nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO gesondert zu berücksichtigenden Kosten für Unterkunft und Heizung, sondern zur allgemeinen Lebenshaltung. Dies habe zur Folge, dass sie durch die Freibeträge, die das Existenzminimum sicherstellen sollen, ausgeglichen würden (BGH, FamRZ 2008, 781; Senatsbeschluss vom 11.1.2010 - 6 WF 131/09; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 27.10.2008 - 9 W 211/08-4-; v. 31.12.2008 - 9 WF 108/08).

Die Berechnung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1a i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII abzusetzenden Kosten erfolge entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG. Dementsprechend sei eine Kilometerpauschale i.H.v. 0,25 EUR zugrunde zu legen. Diese Pauschale beinhalte entgegen der Auffassung der Antragstellerin sämtliche Pkw-Kosten, so dass die Kosten der Kfz-Versicherung, deren Abzug die Antragstellerin begehre, nicht gesondert berücksichtigt werden könnten.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 18.02.2010, 6 WF 20/10

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