Leitsatz
Dem Antragsgegner war in einem familiengerichtlichen Verfahren Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er monatliche Raten i.H.v. 95,00 EUR zu leisten hatte.
Gegen die Anordnung von Ratenzahlungen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. Das Rechtsmittel hatte vorläufigen Erfolg und führte zur Aufhebung der Ratenzahlung und zur Zurückverweisung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das FamG.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, das FamG habe die Anordnung von Ratenzahlungen i.H.v. 95,00 EUR monatlich nicht hinreichend begründet. Das Verfahren des FamG leide daher an einem wesentlichen Mangel, der insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das FamG führen müsse.
Beschlüsse müssten jedenfalls dann begründet werden, wenn sie einem Rechtsmittel unterlägen und eine Partei beschwerten. Dies gelte auch für die eine Prozesskostenhilfe beantragende Partei beschwerende Anordnung von Ratenzahlungen bei Gewährung von Prozesskostenhilfe. Insoweit seien die Ratenfestsetzung und die Berechnung des der Ratenfestsetzung einsetzbaren Vermögensteils nachvollziehbar zu begründen. Fehle dem angefochtenen Beschluss die gebotene - nachvollziehbare - Begründung und werde diese auch nicht im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt, liege hieran ein Verfahrensmangel, der die Zurückverweisung der Sache nach § 572 Abs. 3 ZPO an die Vorinstanz rechtfertige.
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