Wohnungseigentümer K, der im Ausland wohnt, geht am 25.11.2020 gegen bauliche Veränderungen vor (hier: mehrere Wohnungseigentümer hatten den Terrassenbelag ausgetauscht). Im April 2021 beschließen die Wohnungseigentümer, sämtliche von K gerügten baulichen Veränderungen zu genehmigen und lehnen gleichzeitig einen Antrag des K, ihn zur Fortsetzung des Rechtsstreits zu ermächtigen, ab (gegen diese Beschlüsse hat K eine Anfechtungsklage erhoben). Mit Schreiben vom 12.5.2021 erklärt der Verwalter gegenüber dem Gericht, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nicht bereit, K zur Geltendmachung der Rückbauansprüche zu ermächtigen.

Die Beklagten meinen, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil K keine ladungsfähige Anschrift mitgeteilt habe. Unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse werde ein Ladengeschäft mit "Mailboxes etc." betrieben. An der Fassade befinde sich eine alphabetische Liste mit Namen von Personen und Firmen, für die unter der Anschrift Post zugestellt werden kann. Die Liste schließe mit folgendem Hinweis: "Bitte in den Briefkasten am Ladeneingang oder direkt hier im Geschäft abgeben. Danke!"

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge