Leitsatz

Der Wert der Beschwer eines zur Mängelbeseitigung verurteilten Vermieters bemisst sich nicht nach den Kosten der Mängelbeseitigung, sondern nach dem 3,5-fachen Jahresbeitrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung.

 

Fakten:

Die Parteien streiten um den Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage. Es gibt keine einheitliche Auffassung darüber, welcher Streitwert bei Mängelbeseitigungsklagen des Mieters zugrunde zu legen ist. Teilweise wird vertreten, die Kosten der verlangten Mängelbeseitigung seien entscheidend, wenn diese ermittelt werden können. überwiegend wird aber auf den Mietminderungsbetrag abgestellt, der sich aufgrund der Mängel ergibt. Maßgebend soll dabei der 3- oder 3,5-fache Jahresbetrag sein. Der Bundesgerichtshof hält den 3,5-fachen Jahresbetrag des Mietminderungsbetrages für angemessen. Beruft sich der Mieter auf einen mangelhaften Zustand der Mietsache und mindert er deshalb die Miete, kann die Minderung durch eine Feststellungsklage gerichtlich bestätigen lassen. Der Wert einer solchen Feststellungsklage bemisst sich entsprechend der Minderungsquote nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Minderung. Erfüllt der Vermieter den Herstellungsanspruch, ist für eine Mietminderung kein Raum mehr. Umgekehrt bemisst sich auch die Zahlungsklage des Vermieters im Minderungsfalle auf Zahlung der vollen Miete. Es ist daher gerechtfertigt, wenn der Erfüllungs- bzw. Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters seinem Minderungsrecht entsprechend bewertet wird.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 17.05.2000, XII ZR 314/99

Fazit:

Gewinnt der Mieter eine Klage auf Mängelbeseitigung, kann das für den Vermieter also teuer werden!

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