Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald und soweit der Arbeitgeber das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handlungsgehilfe mit der Ausführung des Geschäfts durch den Arbeitgeber Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist.[1]

 
Wichtig

Unabdingbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB

Der Arbeitnehmer hat spätestens dann einen Provisionsanspruch, wenn und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Diese Regelung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

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