Der Angestellte hat als Handlungsgehilfe Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunde für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.[1]

1.1 Abschluss nach Vertragsbeendigung

Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handlungsgehilfe Anspruch auf Provision nur unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass er es vermittelt oder eingeleitet und so vorbereitet hat, dass der Abschluss überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist. Zusätzlich sieht § 87 Abs. 3 HGB eine Provisionsteilung zwischen dem ausgeschiedenen und dem nachfolgenden Arbeitnehmer (bzw. Handelsvertreter) vor.

 
Praxis-Beispiel

Provisionsteilung

Der Provisionsanspruch steht anteilig beiden Arbeitnehmern (bzw. Handelsvertretern) zu, wenn dies wegen besonderer Umstände als billig erscheint, z. B. weil auch der Nachfolger maßgeblich am Zustandekommen des nachvertraglichen Geschäfts beteiligt war.[1]

1.2 Entstehung des Anspruchs

Der Anspruch auf Provision entsteht, sobald und soweit der Arbeitgeber das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handlungsgehilfe mit der Ausführung des Geschäfts durch den Arbeitgeber Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist.[1]

 
Wichtig

Unabdingbarkeit des § 87a Abs. 1 Satz 3 HGB

Der Arbeitnehmer hat spätestens dann einen Provisionsanspruch, wenn und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Diese Regelung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

1.3 Entfallen der Provision

Steht fest, dass der Dritte nicht leistet, so entfällt auch der Anspruch auf Provision; bereits empfangene Beträge sind zurückzugewähren.[1]

Der Handlungsgehilfe hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.[2] Entscheidend ist danach, ob es sich um Gründe handelt, die außerhalb der Risikosphäre des Arbeitgebers liegen.

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