Leitsatz
Protokollunterschrift eines Miteigentümers kann auch von einem solchen geleistet werden, der Mitglied des Verwaltungsbeirats ist
Normenkette
§§ 24 Abs. 6 und 29 WEG
Kommentar
Die nach § 24 Abs. 6 erforderliche Unterschrift eines Miteigentümers kann auch von einem solchen geleistet werden, der Mitglied des Verwaltungsbeirats ist. Auch die Beifügung des Zusatzes "Beirat" zur Unterschrift ändert nichts daran, dass es sich um die Unterschrift eines Miteigentümers handelt (a.A. OLG Düsseldorf, FGPrax 2010 S. 174, wie hier Demharter, Rechtspfleger 2010, S. 499, 500). Vorliegend waren die Voraussetzungen des § 24 Abs. 6 WEG zu den Unterschriftsformalien unter einem Versammlungsprotokoll eingehalten. Auch ein Beiratsmitglied als "weiterer Miteigentümer" kann hier unterzeichnen.
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