Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des klagenden Wohnungseigentümers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aber nicht schon dann gegeben, wenn das Protokoll unrichtige oder unvollständige Feststellungen enthält.[1]

 

In welchen Fällen ist ein Rechtsschutzinteresse gegeben?

Nein: Redebeitrag eines Eigentümers vor Beschlussfassung nicht protokolliert

Der Verwalter erstellt die Niederschrift als Ablaufprotokoll mit Diskussionsbeiträgen einzelner Wohnungseigentümer. Einer der Wohnungseigentümer bemängelt, dass gerade sein Redebeitrag im Vorfeld der Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Beitragsanpassungen auf Grundlage der Jahresabrechnung nicht protokolliert wurde. Dabei habe er doch darauf hingewiesen, dass die Jahresabrechnung fehlerhaft sei.

Dem Wohnungseigentümer fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Geltendmachung eines Berichtigungsanspruchs. Seine Rechtsposition wird durch die begehrte Änderung auf Aufnahme des Diskussionsbeitrags nicht verbessert. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass trotz seiner Aussage in der Wohnungseigentümerversammlung die Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung mehrheitlich genehmigt wurden. Es steht ihm des Weiteren frei, den entsprechenden Genehmigungsbeschluss anzufechten.

Nein: Abstimmungsergebnis ohne Auswirkung auf Beschlussmehrheit falsch protokolliert

Der Beschluss über die Genehmigung der Hausgeldvorschüsse auf Grundlage des Wirtschaftsplans kam mit 25 Ja-Stimmen zu 4 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen zustande. In der Niederschrift ist das Beschlussergebnis mit 26 Ja-Stimmen zu 3 Nein-Stimmen bei 2 Enthaltungen protokolliert.

Einer entsprechenden Klage auf Berichtigung würde das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da sich der Fehler auf das Ergebnis der Beschlussfassung nicht auswirkt.[2]

Ja: Protokoll enthält "ein Mehr" als der in der Versammlung gefasste Beschluss

Die Wiederbestellung des Verwalters stand an. In der Eigentümerversammlung wurde diese mehrheitlich beschlossen. In der Niederschrift ist die Wiederbestellung protokolliert mit der Ergänzung einer Fortgeltung des bisherigen Verwaltervertrags.

Macht in diesem Fall einer der Wohnungseigentümer einen Berichtigungsanspruch geltend, könnte ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Es ist nämlich durchaus rechtlich relevant, ob die Wohnungseigentümer nur die Bestellung eines Verwalters beschließen oder ob gleichzeitig der Abschluss bzw. die Verlängerung eines Verwaltervertrags beschlossen wird.

Ja: Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Die Niederschrift, die als Ablaufprotokoll gefertigt ist, enthält folgende Passage: "Von einer Wiedergabe der äußerst unqualifizierten Wortbeiträge des querulatorischen Eigentümers Schröder wird abgesehen."

Das Rechtsschutzinteresse des Wohnungseigentümers Schröder an einer Berichtigung der Versammlungsniederschrift zumindest in Form der Entfernung dieser Passage ergibt sich aus einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.[3]

Achtung: Nachträglich entfallendes Rechtsschutzinteresse

Wird die Niederschrift im Laufe des Berichtigungsverfahrens berichtigt, entfällt das Rechtsschutzinteresse. Der klagende Wohnungseigentümer hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge