Das Gesetz regelt in § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG lediglich die Pflicht zur Erstellung der Versammlungsniederschrift, ohne deren Übersendung an die einzelnen Wohnungseigentümer anzuordnen. Insoweit ist eine solche grundsätzlich nicht erforderlich. Abweichendes kann sich aus

  • der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ergeben: Durch Vereinbarung kann bestimmt sein, dass der Verwalter zur Übersendung der Niederschriften an die Wohnungseigentümer verpflichtet ist.
  • dem Verwaltervertrag ergeben: Der Verwalter kann sich durchaus im Verwaltervertrag selbst dahin gehend verpflichten, die Niederschriften den Wohnungseigentümern zu übersenden.
  • "Gewohnheitsrecht" ergeben: Eine Verpflichtung zur Übersendung der Niederschriften kann sich auch aus einer längeren entsprechenden Übung ergeben.[1] Für den Fall, dass ein früherer Verwalter aus eigenem Antrieb heraus auch ohne entsprechende Verpflichtung hierzu den Wohnungseigentümern die Sitzungsprotokolle übersandt hat, wird ein neuer Verwalter von einer solchen "Übung" nicht gebunden.

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