Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Erledigungspflicht bei nicht in der Einladung als TOP bezeichneten Beschlüssen sowie Wiedereinsetzung bei Frist für Beschlussanfechtung sowie Frist für Protokollerstellung

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Entscheidung vom 20.05.1988; Aktenzeichen 3 T 358/88)

AG Eggenfelden (Entscheidung vom 26.02.1988; Aktenzeichen UR II 69/87)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des Landgerichts Landshut vom 20. Mai 1988 in den Ziffern I – III und der Beschluß des Amtsgerichts Eggenfelden vom 26. Februar 1988 in den Ziffern I – III aufgehoben.

II. Der Antragstellerin wird wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses vom 24. Oktober 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt.

III. Auf Antrag der Antragstellerin wird der Beschluß der Wohnungseigentümer … vom 24. Oktober 1987 zu Tagesordnungspunkt 7 (Verbreiterung der Terrassen H. und K.) für ungültig erklärt.

IV. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge zu tragen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer, die weitere Beteiligte die Verwalterin einer Wohnanlage mit acht Wohnungen.

Mit Schreiben vom 9.10.1987 lud die Verwalterin die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung auf den 24.10.1987. Die angekündigte Tagesordnung nannte unter Nr. 7 folgenden Gegenstand:

Antrag auf Verbreiterung der Terrasse – H. (= Antragsgegnerin zu 1)

Die Antragstellerin, die in M. arbeitet und dort einen weiteren Wohnsitz hat, nahm an der Eigentümerversammlung am 24.10.1987 nicht teil. Sie erhielt am 23.11.1987 in M. das von der Verwalterin unter dem 18.11.1987 angefertigte und am 19. oder 20.11.1987 zur Post gegebene Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 24.10.1987, das unter Tagesordnungspunkt 7 folgenden Beschluß wiedergibt:

Terrasse von H. (= Antragsgegnerin zu 1) und K. (= Antragsgegner zu 2) soll verbreitert werden, die Treppen seitlich gelegt!

Mit Schreiben vom 25.11.1987, eingegangen am 26.11.1987, hat die Antragstellerin beim Amtsgericht beantragt, den am 24.10.1987 zu Tagesordnungspunkt 7 gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären und ihr wegen der Versäumung der Antragsfrist nach § 23 Abs. 4 WEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.2.1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und den Sachantrag wegen Fristversäumung abgewiesen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 20.5.1988 zurückgewiesen.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre ursprünglichen Anträge weiter.

II.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin führt zur Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, zur Erteilung der Wiedereinsetzung und zur Ungültigerklärung des angefochtenen Eigentümerbeschlusses.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Beschluß der Wohnungseigentümer vom 24.10.1987 zu Tagesordnungspunkt 7 sei nicht mit Mängeln behaftet, die unabhängig von der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG geltend gemacht werden könnten. Die ihm anhaftenden Mängel, daß der Beschlußgegenstand in der Einladung nicht ausreichend bezeichnet sei und daß der Beschluß eine bauliche Veränderung beinhalte, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte, könnten nur innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG geltend gemacht werden. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist könne der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil sie an der Einhaltung dieser Frist nicht ohne Verschulden verhindert gewesen sei. Zwar habe die Verwalterin das Protokoll später als eine Woche vor Ablauf der Monatsfrist für den Antrag auf Ungültigerklärung gefertigt, aber diese Pflichtwidrigkeit der Verwalterin sei für die Fristversäumung nicht kausal geworden, weil die Antragstellerin sich zu keiner Zeit um die Einsichtnahme in das Protokoll bei der Verwalterin bemüht habe. Daß die Verwalterin aufgrund langjähriger Übung verpflichtet gewesen sei, die Protokolle an alle Wohnungseigentümer zu versenden, habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen.

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

a) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, daß die Monatsfrist für den Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG ohne Rücksicht auf die Teilnahme des Wohnungseigentümers an der Eigentümerversammlung und auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Wohnungseigentümers vom Inhalt des Beschlusses zu laufen beginnt. Auch kann die Frist nicht durch Vereinbarung verlängert werden. Dafür kann aber in entsprechender Anwendung von § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BGHZ 54, 65/70; BayObLGZ 1972, 246/249; Ba...

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