Die Klage auf Berichtigung der Versammlungsniederschrift ist stets gegen diejenigen zu richten, die die Niederschrift unterzeichnet haben. Dies wird auch nach Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 weitergelten, wenn dies auch umstritten ist. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG genannten Personen nicht als Organe der Gemeinschaft fungieren. Dies gilt auch für den Verwalter als Versammlungsleiter.

 

Gegen wen ist die Klage auf Protokollberichtigung zu richten?

Bei Unterzeichnung durch Verwalter als Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats und einem Wohnungseigentümer

Die Klage auf Berichtigung der Niederschrift hat sich gegen den Verwalter, den Beiratsvorsitzenden und den betreffenden Wohnungseigentümer zu richten. Der klagende Wohnungseigentümer kann dabei diese Personen in einem Verfahren oder auch in getrennten Verfahren in Anspruch nehmen.[1]

Stets sind hier die Maßgaben des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nur weil der gesetzliche "Normalfall" des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG die Unterzeichnung der Niederschrift vom Versammlungsleiter, dem Beiratsvorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und einem Wohnungseigentümer vorsieht, können die Gegner im Berichtigungsverfahren auch andere sein.

Bei Unterzeichnung durch Verwalter als Versammlungsleiter und einem Wohnungseigentümer – Beirat hat nicht teilgenommen und war vollmachtlich durch Verwalter vertreten

Die Klage auf Berichtigung der Versammlungsniederschrift ist hier nur gegen den Verwalter als Versammlungsleiter und den unterzeichnenden Wohnungseigentümer zu richten und nicht etwa noch gegen den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats bzw. seinen Stellvertreter.

Bei Unterzeichnung durch einen Wohnungseigentümer und den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats – Verwalter hat nicht teilgenommen

In diesem Fall ist die Berichtigungsklage selbstverständlich nur gegen den Wohnungseigentümer als Versammlungsleiter und den Verwaltungsbeiratsvorsitzenden, nicht jedoch gegen den Verwalter zu richten.[2] Dieser hat weder an der Versammlung teilgenommen noch denklogisch die Niederschrift unterzeichnen können.

 

Teilweise freiwillige Berichtigung

Ist einer der Unterzeichner außergerichtlich zur Berichtigung bereit, die anderen Unterzeichner jedoch nicht, so ist die Klage nur gegen letztere zu richten.

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