Begriff

Ein Probearbeitsverhältnis (oder Probezeitvereinbarung) wird in der Regel für die Anfangsphase eines neu begründeten Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Erprobung vereinbart. Im Zentrum solcher Vereinbarungen steht die Bestrebung, das Arbeitsverhältnis möglichst schnell und unproblematisch beenden zu können, falls die Erprobung negativ verläuft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Wichtigste Vorschrift ist § 622 Abs. 3 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit, die maximal 6 Monate dauern darf, mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Probezeit kann als befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart werden und gibt dem Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 TzBfG einen sachlichen Grund für die Befristung.

Sozialversicherung: § 7 Abs. 1 SGB IV definiert die Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III geregelt.

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