Kommentar

Bei dem Verfahren ging es um einen nicht anerkannten Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit steuerfreien Finanzumsätzen. Eine Gesellschaft, die im übrigen zum Vorsteuerabzug berechtigt war, hatte umsatzsteuerfrei Anteile einer Tochtergesellschaft veräußert, um damit finanzielle Risiken ihrer umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit abzufangen. Die Gesellschaft war der Auffassung, das Vorsteuerabzugsrecht könne sich nicht danach richten, ob die Eingangsleistungen unmittelbar mit steuerfreien oder steuerpflichtigen Ausgangsleistungen verbunden seien. Ihr müsse der Vorsteuerabzug bezüglich der Kosten für die steuerfreie Anteilsveräußerung gewährt werden, weil diese Kosten jedenfalls mittelbar mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen in Verbindung gestanden hätten.

Der EuGH hat entschieden, daß einem Unternehmer in einem solchen Fall das Vorsteuerabzugsrecht nicht zusteht, auch wenn der steuerfreie Umsatz letztlich steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen dient.

Das Urteil bestätigt die Bestimmungen über den Vorsteuerabzug im deutschen Umsatzsteuerrecht. Es macht deutlich, daß für die Bestimmung des Vorsteuerabzugs klar zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Ausgangsumsätzen zu unterscheiden ist. D.h. nicht, daß eine Eingangsleistung als Kostenelement unmittelbar in ein Endprodukt eingehen muß, das einem steuerpflichtigen Umsatz unterliegt. Es genügt, wenn Gemeinkosten (z.B. die Rechtsberatung eines Industrieunternehmens) den Kostenelementen eines Ausgangsprodukts, das steuerpflichtig geliefert wird, zugeordnet werden können. Können Kosten aber bereits unmittelbar einem steuerfreien Ausgangsumsatz zugeordnet werden, ist ein Vorsteuerabzug insoweit nicht gegeben.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 06.04.1995, C-4/94

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