Es handelt sich um Einnahmen, die nur teilweise als Einkommen berücksichtigt werden.

3.1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Als Anreiz zur Aufnahme und Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit wird auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Freibetrag eingeräumt. Die ersten 100 EUR monatlich sind als Grundabsetzbetrag im Rahmen der üblichen Absetzbeträge (Versicherungen, Werbungskosten) vollständig nicht zu berücksichtigen. Der Freibetrag beläuft sich für das darüber hinausgehende Bruttoeinkommen bis 520 EUR monatlich auf 20 %, und von 520 bis 1.000 EUR auf 30 %. Für weiteres Bruttoeinkommen bis 1.200 EUR monatlich gilt ein Freibetrag von 10 %; für Beschäftigte mit Kindern beträgt die Grenze 1.500 EUR.

Daraus ergeben sich z. B. folgende nicht zu berücksichtigende Beträge:

 
Bruttoverdienst nicht als Einkommen zu berücksichtigen
100 EUR 100 EUR
200 EUR 120 EUR
450 EUR 170 EUR
800 EUR 268 EUR
1.200 EUR 348 EUR
1.500 EUR (mit Kind) 378 EUR

3.2 Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei unter 25-jährigen Leistungsberechtigten

Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein erhöhter Grundabsetzbetrag in Höhe der geltenden Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR) abgezogen. Zusätzlich müssen die Leistungsberechtigten für den erhöhten Abzug:

  • eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung durchführen,
  • eine betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme durchführen,
  • einem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst nachgehen (das Taschengeld aus dem Freiwilligendienst zählt dabei als Einkommen aus Erwerbstätigkeit und ist deshalb ebenfalls privilegiert) oder
  • als Schüler außerhalb der Ferien arbeiten.

Für Teilnehmer an einem Bundesfreiwilligendienst, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt ein erhöhter Grundabsetzbetrag von 250 EUR monatlich.

3.3 Elterngeld

Das Elterngeld wird beim Bürgergeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Elterngeld ganz oder teilweise aus einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit resultiert. In diesem Fall bleibt das Elterngeld in Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt. Soweit die elterngeldberechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, verringert sich der Freibetrag um die Hälfte.

3.4 Pflegegeld bei Kindervollzeitpflege

Das nach dem SGB VIII gezahlte Pflegegeld für vollzeitig in den Haushalt aufgenommene Pflegekinder wird nicht bei den Pflegeeltern als Einkommen berücksichtigt, weil es dem Pflegekind selbst zusteht. Der ergänzende, für den erzieherischen Einsatz an die Pflegeeltern gezahlte Teil des Pflegegeldes für ein erstes und ein zweites Pflegekind ist ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Bei Aufnahme weiterer Pflegekinder nimmt aber das Pflegegeld einen anderen Charakter an. Pflegegeld für ein drittes Kind ist deshalb zu 75 % und für jedes weitere Pflegekind zu 100 % als Einkommen anzusehen.

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