Begriff

Privilegierte Einkommen sind Einnahmen, die beim Bürgergeld nicht oder nicht vollständig als Einkommen berücksichtigt werden. Dies sind insbesondere Einnahmen, die für einen anderen Zweck bestimmt sind und dessen Erfüllung durch die Berücksichtigung als Einkommen beeinträchtigt würde.

Beim Bürgergeld gibt es keine "Anrechnung". Denn der Leistungsanspruch entsteht erst dann, wenn die bei der Leistungsberechnung anerkannten Bedarfe (z. B. Regelbedarf, Unterkunfts- und Heizkosten) nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt sind. Die Differenz ergibt den Leistungsanspruch. Bei "privilegierten" Einnahmen handelt es sich als um solche, die nicht als Einkommen berücksichtigt werden und deshalb bei der Leistungsberechnung ganz oder teilweise außer Betracht bleiben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Freistellung von Einnahmen von der Berücksichtigung ist in § 11a SGB II geregelt. Ergänzt wird die gesetzliche Aufzählung durch § 1 Bürgergeld-V.

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