Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war am Stück 1,5 Jahre arbeitsunfähig krank. Seit Juli ist er wieder gesund. Aus dem Vorjahr und dem aktuellen Jahr sind jeweils noch 30 Urlaubstage offen.

Muss er diese 60 Urlaubstage im aktuellen Jahr nehmen oder kann er auch Urlaubsansprüche ins nächste Jahr mitnehmen?

Ergebnis

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.[1] Deshalb muss der Urlaub, auch wenn er aus Zeiten einer Langzeiterkrankung resultiert, im laufenden Kalenderjahr genommen werden, sofern dies möglich ist.[2] Dies ist dem Arbeitnehmer hier möglich, weil er rechtzeitig gesundet ist. Er muss seinen kompletten offenen Urlaub (60 Urlaubstage) also im aktuellen Jahr nehmen. Geschieht dies nicht, verfällt grundsätzlich der noch offene Resturlaub mit Ablauf des Urlaubsjahres.

 
Hinweis

Nur wenn ein Übertragungstatbestand nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vorliegt oder der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit[3] nicht nachgekommen ist, wird ein Urlaubsanspruch nach den BUrlG auf das folgende Kalenderjahr übertragen. Hiervon zugunsten des Arbeitnehmers abweichende Sonderregelungen sind durch Tarifvertrag, teilweise auch durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag möglich.

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