Sachverhalt
Ein Mitarbeiter erhält für seine Tätigkeit ein monatliches Grundgehalt von 2.500 EUR. Für Sondereinsätze an 2 Samstagen in einem Monat werden ihm jeweils 150 EUR zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Steuerfreie Bestandteile fallen keine an.
Ist der zusätzliche Betrag für die Sondereinsätze steuer- und beitragspflichtig?
Ergebnis
Zum steuerpflichtigen Bruttolohn des Arbeitnehmers zählen grundsätzlich auch Zulagen und Zuschläge, die zusätzlich zum vereinbarten Entgelt aufgrund tarifvertraglicher Regelung oder aufgrund einzelvertraglicher Abreden gezahlt werden. Eine Ausnahme besteht lediglich für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.
Zuschläge für die Arbeit an einem Samstag sind nicht steuerbegünstigt. Die Sonderzahlungen unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherungspflicht.
Die Berechnung des Bruttoentgelts gestaltet sich folgendermaßen:
Grundgehalt | 2.500 EUR |
2 Samstagseinsätze (2 x 150 EUR) | 300 EUR |
Bruttolohn | 2.800 EUR |
Die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge werden von einem Bruttoarbeitslohn von 2.800 EUR berechnet.
Hinweis
Ebenfalls zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn zählen Zulagen (Erschwerniszulagen, z. B. Gefahren-, Schmutz- und Hitzezulagen, sowie Funktionszulagen und besondere Leistungszulagen). Unbeachtlich ist, ob die Lohnzuschläge aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs, eines Tarifvertrags, einer betrieblichen Vereinbarung, einer einzelvertraglichen Regelung oder vom Arbeitgeber freiwillig gezahlt werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen