Sachverhalt
Die Mitarbeiter eines Unternehmens erhalten pro Arbeitstag eine Essenmarke im Wert von 6,20 EUR, die in einer externen Kantine eingelöst werden können. Die Arbeitnehmer zahlen pro Essenmarke jeweils den amtlichen Sachbezugswert 2024 von 4,13 EUR hinzu.
Wie hoch ist der geldwerte Vorteil für die Arbeitnehmer?
Ergebnis
Bei der gewählten Variante entsteht kein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil, da der Arbeitnehmer genau den Sachbezugswert für die Essenmarke bezahlt.
Wert der Essenmarke | 5,90 EUR |
abzgl. Zuzahlung des Arbeitnehmers | 4,13 EUR |
Anzusetzen ist höchstens der Sachbezugswert für die Mahlzeit | 4,13 EUR |
Geldwerter Vorteil | 0,00 EUR |
Durch die Zuzahlung der Arbeitnehmer in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts für Verpflegung ergibt sich kein steuer- und beitragspflichtiger geldwerter Vorteil. Im Kalenderjahr 2024 muss die Zuzahlung also mindestens 4,13 EUR für eine Essenmarke betragen.
Hinweis
Durch die Regelungen zur Abgrenzung zwischen Sachlohn und Barlohn bleiben die Regelungen zur Gewährung von Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantchecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essensmarken) unberührt.
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